Waldkirchen liegt am Goldenen Steig und ist die größte und jüngste Stadt im niederbayerischen Landkreis Freyung-Grafenau
Bundesland
Regierungsbezirk
Niederbayern
Landkreis
Freyung-Grafenau
Einwohner
10.901 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
94065
Vorwahlen
08581, 08551, 08582
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Ortsteile
Appmannsberg, Atzesberg, Auerbach, Bernhardsberg, Böhmzwiesel, Dorn, Edelmhle, Edwaidl, Ensmannsreut, Erlauzwiesel, Frischeck, Geiermhle, Großwies, Haberlmhle, Hochreut, Höhenberg, Höpplhof, Kanau, Karlsbach, Karlsbachmhle, Khn, Lämmersreut, Manzing, Mayersäge, Mitterleinbach, Oberhöhenstetten, Oberleinbach, Oberndorf, ™dhof, Pfeffermhle, Pilgramsberg, Pollmannsdorf, Raffelsberg, Randlsäge, Ratzing, Reut, Reutmhle, Richardsreut, Rohrwies, Saßbach
Adressen:
1. Stadtverwaltung Waldkirchen
Marktplatz 1
94065 Waldkirchen
2. Landratsamt Passau
Bahnhofstraße 7
94032 Passau
3. Forstamt Waldkirchen
Biberstraße 3
94065 Waldkirchen
Gemeinde Waldkirchen – Öffnungszeiten
- Montag:
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FAQ
Was ist der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich im Baurecht?
Der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich ist im Baurecht von großer Bedeutung:
Innenbereich (§ 34 BauGB):
- Zusammenhängend bebaute Ortsteile
- Bebauung grundsätzlich zulässig, wenn sie sich in die Umgebung einfügt
- Kein Bebauungsplan erforderlich
- Beurteilung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche
Außenbereich (§ 35 BauGB):
- Flächen außerhalb des Innenbereichs
- Bebauung grundsätzlich nur für privilegierte Vorhaben zulässig (z.B. Landwirtschaft)
- Strengere Regelungen zum Schutz der Landschaft
- Sonstige Vorhaben nur in Ausnahmefällen genehmigungsfähig
Diese Unterscheidung dient dem Schutz des Außenbereichs und der geordneten Siedlungsentwicklung.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.