Wallerfangen (französisch Vaudrevange) ist eine Gemeinde im Landkreis Saarlouis rund 25 km nordwestlich von Saarbrücken unmittelbar an der Grenze zu Frankreich gelegen.
Bundesland
Landkreis
Einwohner
9220 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahlen
66794–66798
Vorwahlen
06831, 06837
Adresse der Gemeinde
Website
Ortsteile
Donnerborn, Harras, Limberg, Oberlimberg, Rammelfangen, Sonnental, Donnerborn, Harras, Limberg, Oberlimberg, Rammelfangen, Sonnental
Adressen:
1. Gemeindeverwaltung Wallerfangen
An der Kirche 1
66798 Wallerfangen
2. Ordnungsamt Wallerfangen
Rathausstraße 2
66798 Wallerfangen
3. Finanzamt Merzig
Am Schanzenberg 1
66663 Merzig
Gemeinde Wallerfangen – Öffnungszeiten
- Montag: 10:00 - 12:00
- Dienstag: 10:00 - 12:00
- Mittwoch: 10:00 - 12:00
- Donnerstag: 10:00 - 12:00
- Freitag: 10:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.