Wartenberg ist eine Gemeinde im Osten des mittelhessischen Vogelsbergkreis.
Bundesland
Regierungsbezirk
Landkreis
Vogelsbergkreis
Einwohner
3904 (31. Dez. 2017)
Postleitzahl
36367
Vorwahlen
06641, 06648
Adresse der Gemeindeverwaltung
Website
Ortsteile
Altweg, Auerbach, Aufham, Fendsbach, Hardt, Hinterauerbach, Pesenlern, Straß, Thenn, Vorderauerbach, Wartenberg, Zaglmhle, Altweg, Auerbach, Aufham, Fendsbach, Hardt, Hinterauerbach, Pesenlern, Straß, Thenn, Vorderauerbach, Zaglmühle
Adressen:
1. Gemeinde Wartenberg, Hauptstraße 1, 36304 Alsfeld
2. Amtsgericht Alsfeld, Wilhelmstraße 12, 36304 Alsfeld
3. Straßenverkehrsamt Vogelsbergkreis, Mühlenstraße 5, 36304 Lauterbach
Gemeinde Wartenberg – Öffnungszeiten
- Montag: 09:00 - 12:00
- Dienstag: 09:00 - 12:00
- Mittwoch: 09:00 - 12:00
- Donnerstag: 09:00 - 12:00
- Freitag: 09:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Was bedeutet "Erschließung" im Kontext eines Bebauungsplans?
"Erschließung" im Bebauungsplan bezieht sich auf die Bereitstellung der notwendigen Infrastruktur, um ein Grundstück nutzbar und bebaubar zu machen. Dies umfasst:
- Verkehrserschließung: Straßen, Wege, Parkplätze
- Technische Erschließung: Anschlüsse an Wasser-, Abwasser-, Strom- und Gasnetze
- Kommunikationsinfrastruktur: Telefon- und Internetleitungen
- Entwässerung: Regenwasserableitung und ggf. Versickerungsanlagen
- Öffentliche Einrichtungen: z.B. Straßenbeleuchtung, Bushaltestellen
Der Bebauungsplan legt fest, wie die Erschließung erfolgen soll und welche Flächen dafür vorgesehen sind. Die Kosten der Erschließung können teilweise auf die Grundstückseigentümer umgelegt werden.
Kann ein Bebauungsplan geändert werden?
Ja, ein Bebauungsplan kann geändert werden. Gründe für eine Änderung können sein:
- Anpassung an veränderte städtebauliche Ziele
- Reaktion auf wirtschaftliche oder demografische Entwicklungen
- Berücksichtigung neuer gesetzlicher Vorgaben
- Korrektur von Fehlern oder Unklarheiten
Das Änderungsverfahren umfasst:
- Aufstellungsbeschluss
- Erarbeitung des Änderungsentwurfs
- Öffentlichkeitsbeteiligung
- Abwägung der Stellungnahmen
- Satzungsbeschluss
- Bekanntmachung
In bestimmten Fällen kann ein vereinfachtes Verfahren angewendet werden.