Dezember 2005 Region Rhein-Neckar-Odenwald). Weinheim (kurpfälzisch: Woinem) ist eine Stadt im Nordwesten Baden-Württembergs. Wegen ihrer beiden Wahrzeichen, der Ruine Windeck und der Wachenburg, trägt sie den Beinamen „Zwei-Burgen-Stadt“. Weinheim (kurpfälzisch: Woinem) ist eine Stadt im Nordwesten Baden-Württembergs
Bundesland
Baden-Württemberg
Regierungsbezirk
Landkreis
Rhein-Neckar-Kreis
Einwohner
45.197 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
69469
Vorwahl
06201
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Ortsteile
Nächstenbach, Neumhle, Poppenmhle, Wachenburg, Windeck, Wrzmhle, Nächstenbach, Neumühle, Poppenmühle, Wachenburg, Windeck, Würzmühle
Adressen:
1. Stadtverwaltung Weinheim
Hauptstraße 100
69469 Weinheim
2. Ordnungsamt Weinheim
Marktplatz 1
69469 Weinheim
3. Finanzamt Weinheim
Breslauer Str. 1
69469 Weinheim
Öffnungszeiten
Montag: 09:00 - 12:00
Dienstag: 09:00 - 12:00
Mittwoch: 09:00 - 12:00
Donnerstag: 09:00 - 12:00
Freitag: 09:00 - 12:00
Samstag: Geschlossen
Sonntag: Geschlossen
FAQ
Was ist ein einfacher Bebauungsplan?
Ein einfacher Bebauungsplan ist ein Bebauungsplan, der nicht alle Mindestfestsetzungen eines qualifizierten Bebauungsplans enthält. Charakteristika sind:
- Er regelt nur einzelne Aspekte der städtebaulichen Ordnung.
- Fehlende Festsetzungen werden nach § 34 oder § 35 BauGB beurteilt.
- Er wird oft in bereits bebauten Gebieten eingesetzt, um bestehende Strukturen zu erhalten oder behutsam weiterzuentwickeln.
Einfache Bebauungspläne bieten mehr Flexibilität, erfordern aber eine sorgfältigere Prüfung bei Bauanträgen.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.