Wielenbach ist eine Gemeinde im oberbayerischen Landkreis Weilheim-Schongau
Bundesland
Regierungsbezirk
Oberbayern
Landkreis
Weilheim-Schongau
Einwohner
3301 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahlen
82407, 82362
Vorwahlen
0881, 08158
Adresse der Gemeinde
Website
Ortsteile
AmHardt-Siedlung, Hardt, Hardt-Siedlung, Hirschberg-Alm, Kerschlach, Monatshausen, Moosschwaige, Neu-Seeheim, Oberhirschberg, Rauchmoos, Rößlberg, Steinberg, Unterhausen, Unterhirschberg, Wilzhofen, AmHardt-Siedlung, Hardt, Hardt-Siedlung, Hirschberg-Alm, Kerschlach, Monatshausen, Moosschwaige, Neu-Seeheim, Oberhirschberg, Rauchmoos, Rößlberg, Steinberg, Unterhausen, Unterhirschberg, Wilzhofen
Adressen:
1. Gemeinde Wielenbach, Hauptstraße 1, 82399 Wielenbach
2. Standesamt Wielenbach, Hauptstraße 1, 82399 Wielenbach
3. Bürgerbüro Wielenbach, Hauptstraße 1, 82399 Wielenbach
Gemeinde Wielenbach – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 11:30
- Dienstag: 08:00 - 11:30
- Mittwoch: 08:00 - 11:30
- Donnerstag: 08:00 - 11:30
- Freitag: 08:00 - 11:30
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Worin unterscheiden sich Bebauungsplan und Flächennutzungsplan?
Die Hauptunterschiede zwischen Bebauungsplan und Flächennutzungsplan sind:
- Detaillierungsgrad:
Bebauungsplan: Sehr detailliert, regelt konkrete Bebauung einzelner Grundstücke
Flächennutzungsplan: Grobe Richtlinien für größere Gebiete - Rechtliche Verbindlichkeit:
Bebauungsplan: Rechtsverbindlich für Bürger und Verwaltung
Flächennutzungsplan: Nur innerhalb der Verwaltung bindend - Maßstab:
Bebauungsplan: Meist 1:1000 oder 1:500
Flächennutzungsplan: Meist 1:10000 oder 1:5000 - Geltungsbereich:
Bebauungsplan: Begrenztes Gebiet
Flächennutzungsplan: Gesamtes Gemeindegebiet
Was ist der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich im Baurecht?
Der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich ist im Baurecht von großer Bedeutung:
Innenbereich (§ 34 BauGB):
- Zusammenhängend bebaute Ortsteile
- Bebauung grundsätzlich zulässig, wenn sie sich in die Umgebung einfügt
- Kein Bebauungsplan erforderlich
- Beurteilung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche
Außenbereich (§ 35 BauGB):
- Flächen außerhalb des Innenbereichs
- Bebauung grundsätzlich nur für privilegierte Vorhaben zulässig (z.B. Landwirtschaft)
- Strengere Regelungen zum Schutz der Landschaft
- Sonstige Vorhaben nur in Ausnahmefällen genehmigungsfähig
Diese Unterscheidung dient dem Schutz des Außenbereichs und der geordneten Siedlungsentwicklung.