Huglfing ist eine Gemeinde im oberbayerischen Landkreis Weilheim-Schongau im Pfaffenwinkel und der Sitz der Verwaltungsgemeinschaft Huglfing mit den weiteren Mitgliedsgemeinden Eberfing, Eglfing und Oberhausen.
Bundesland
Regierungsbezirk
Oberbayern
Landkreis
Weilheim-Schongau
Einwohner
2930 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
82386
Vorwahl
08802
Adresse der Gemeinde
Website
Ortsteile
Achberg, Berg, Deimenried, Eyach, Grasleiten, Kreilhof, Maxlried, Rameck, Rechetsberg, StNikolaus, Steinweiler, Thalhausen, Achberg, Berg, Deimenried, Eyach, Grasleiten, Kreilhof, Maxlried, Rameck, Rechetsberg, StNikolaus, Steinweiler, Thalhausen
Adressen:
1. Gemeinde Huglfing, Hauptstraße 1, 82386 Huglfing
2. Landratsamt Weilheim-Schongau, Kaiserstraße 20, 82362 Weilheim in Oberbayern
3. Amtsgericht Weilheim in Oberbayern, Kaiserstraße 20, 82362 Weilheim in Oberbayern
Gemeinde Huglfing – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 11:30
- Dienstag: 08:00 - 11:30
- Mittwoch: 08:00 - 11:30
- Donnerstag: 08:00 - 11:30
- Freitag: 08:00 - 11:30
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Was ist ein qualifizierter Bebauungsplan?
Ein qualifizierter Bebauungsplan ist ein Bebauungsplan, der mindestens folgende Festsetzungen enthält:
- Art der baulichen Nutzung
- Maß der baulichen Nutzung
- Überbaubare Grundstücksflächen
- Örtliche Verkehrsflächen
Qualifizierte Bebauungspläne ermöglichen:
- Eine detaillierte Steuerung der städtebaulichen Entwicklung
- Die Beurteilung von Bauvorhaben direkt auf Grundlage des Plans
- Einen vereinfachten Genehmigungsprozess für Bauvorhaben
Sie bieten ein hohes Maß an Planungssicherheit für Gemeinden und Bauherren.
Kann ein Bebauungsplan geändert werden?
Ja, ein Bebauungsplan kann geändert werden. Gründe für eine Änderung können sein:
- Anpassung an veränderte städtebauliche Ziele
- Reaktion auf wirtschaftliche oder demografische Entwicklungen
- Berücksichtigung neuer gesetzlicher Vorgaben
- Korrektur von Fehlern oder Unklarheiten
Das Änderungsverfahren umfasst:
- Aufstellungsbeschluss
- Erarbeitung des Änderungsentwurfs
- Öffentlichkeitsbeteiligung
- Abwägung der Stellungnahmen
- Satzungsbeschluss
- Bekanntmachung
In bestimmten Fällen kann ein vereinfachtes Verfahren angewendet werden.