Huglfing ist eine Gemeinde im oberbayerischen Landkreis Weilheim-Schongau im Pfaffenwinkel und der Sitz der Verwaltungsgemeinschaft Huglfing mit den weiteren Mitgliedsgemeinden Eberfing, Eglfing und Oberhausen.
Bundesland
Regierungsbezirk
Oberbayern
Landkreis
Weilheim-Schongau
Einwohner
2930 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
82386
Vorwahl
08802
Adresse der Gemeinde
Website
Ortsteile
Achberg, Berg, Deimenried, Eyach, Grasleiten, Kreilhof, Maxlried, Rameck, Rechetsberg, StNikolaus, Steinweiler, Thalhausen, Achberg, Berg, Deimenried, Eyach, Grasleiten, Kreilhof, Maxlried, Rameck, Rechetsberg, StNikolaus, Steinweiler, Thalhausen
Adressen:
1. Gemeinde Huglfing, Hauptstraße 1, 82386 Huglfing
2. Landratsamt Weilheim-Schongau, Kaiserstraße 20, 82362 Weilheim in Oberbayern
3. Amtsgericht Weilheim in Oberbayern, Kaiserstraße 20, 82362 Weilheim in Oberbayern
Gemeinde Huglfing – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 11:30
- Dienstag: 08:00 - 11:30
- Mittwoch: 08:00 - 11:30
- Donnerstag: 08:00 - 11:30
- Freitag: 08:00 - 11:30
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.
Welche rechtliche Verbindlichkeit hat ein Flächennutzungsplan?
Die rechtliche Verbindlichkeit eines Flächennutzungsplans ist begrenzt:
- Keine direkte Rechtswirkung gegenüber Bürgern
- Bindend für Behörden und öffentliche Planungsträger
- Grundlage für die Aufstellung von Bebauungsplänen
- "Anpassungspflicht" für Bebauungspläne an den FNP
- Keine unmittelbare Grundlage für die Erteilung von Baugenehmigungen
- Möglichkeit der Normenkontrollklage für bestimmte Betroffene
Der FNP dient als strategisches Planungsinstrument und entfaltet seine Wirkung hauptsächlich innerhalb der Verwaltung und gegenüber anderen Planungsträgern.