Für diese Leistung wurde die Gemeinde vielfach mit deutschen (z. B. Bundesweit und auch international bekannt wurde die kleine Gemeinde als Energiedorf, das mittels erneuerbarer Energien ca
Bundesland
Regierungsbezirk
Schwaben
Landkreis
Oberallgäu
Einwohner
2580 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
87499
Vorwahl
08304
Adresse der Gemeinde
Website
Ortsteile
Dodels, Einöde, Ellenberg, Eufnach, Frohnschwenden, Hauptmannsgreut, Hochgreut, Hutoi, Jaunen, Krbsen, Meggenried, Möstenberg, Moosmhle, Notzen, Oberegg, Obereiberg, Ramsoi, Reuten, Schnaitweg, Staubers, Steig, Straßberg, Trampoi, Trogoi, Trostbhl, Unteregg, Untereiberg, Unterhalden, Vogelwirth, Weitenauer, Wolkenberg, Dodels, Einöde, Ellenberg, Eufnach, Frohnschwenden, Hauptmannsgreut, Hochgreut, Hutoi, Jaunen
Adressen:
1. Gemeinde Wildpoldsried
Hauptstraße 8
87499 Wildpoldsried
2. Landratsamt Oberallgäu
Hintere Gasse 1
87527 Sonthofen
3. Wasserwirtschaftsamt Kempten
Am Schießstätt 1
87435 Kempten
Gemeinde Wildpoldsried – Öffnungszeiten
- Montag:
- Dienstag:
- Mittwoch:
- Donnerstag:
- Freitag:
- Samstag:
- Sonntag:
FAQ
Was bedeutet "öffentliche Auslegung" bei Bebauungsplänen?
Die öffentliche Auslegung ist ein wichtiger Teil des Bebauungsplanverfahrens:
- Dauer: Mindestens ein Monat
- Ort: Meist im Rathaus oder Bauamt
- Inhalt: Planentwurf, Begründung, wesentliche umweltbezogene Stellungnahmen
- Zweck: Information der Öffentlichkeit und Möglichkeit zur Stellungnahme
- Ankündigung: Eine Woche vorher in ortsüblicher Weise (z.B. Amtsblatt, Zeitung)
Während der Auslegung können Bürger Anregungen und Bedenken äußern, die im weiteren Verfahren berücksichtigt werden müssen.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.