Wilhermsdorf ist ein Markt im mittelfränkischen Landkreis Fürth und gehörte bis zur Gemeindegebietsreform 1972 zum Landkreis Neustadt an der Aisch.
Bundesland
Regierungsbezirk
Mittelfranken
Landkreis
Landkreis Fürth
Einwohner
5495 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
91452
Vorwahl
09102
Adresse derMarktverwaltung
Website
Ortsteile
Adelsdorf, Altkatterbach, Dippoldsberg, Drrnfarrnbach, Heinersdorf, Hirschneuses, Kirchfarrnbach, Kreben, Laubendorf, Lösleinshäuslein, Lohe, Neukatterbach, Oberndorf, Riedelshäuslein, Adelsdorf, Altkatterbach, Dippoldsberg, Dürrnfarrnbach, Heinersdorf, Hirschneuses, Kirchfarrnbach, Kreben, Laubendorf, Lösleinshäuslein, Lohe, Neukatterbach, Oberndorf, Riedelshäuslein
Adressen:
1. Gemeindeverwaltung Wilhermsdorf
Hauptstraße 22
91486 Wilhermsdorf
2. Ordnungsamt Wilhermsdorf
Hauptstraße 22
91486 Wilhermsdorf
3. Finanzamt Ansbach
Luitpoldstraße 20
91522 Ansbach
Gemeinde Wilhermsdorf – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 12:00
- Dienstag: 08:00 - 12:00
- Mittwoch: 08:00 - 12:00
- Donnerstag: 08:00 - 12:00
- Freitag: 08:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Was sind die typischen Darstellungen in einem Flächennutzungsplan?
Ein Flächennutzungsplan enthält typischerweise folgende Darstellungen:
- Wohnbauflächen
- Gemischte Bauflächen
- Gewerbliche Bauflächen
- Sonderbauflächen (z.B. Einkaufszentren, Hochschulen)
- Grünflächen
- Waldflächen
- Landwirtschaftliche Flächen
- Verkehrsflächen
- Ver- und Entsorgungsanlagen
- Flächen für den Gemeinbedarf
- Wasserflächen
- Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
Diese Darstellungen geben einen Überblick über die geplante Nutzung des gesamten Gemeindegebiets.
Was ist der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich im Baurecht?
Der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich ist im Baurecht von großer Bedeutung:
Innenbereich (§ 34 BauGB):
- Zusammenhängend bebaute Ortsteile
- Bebauung grundsätzlich zulässig, wenn sie sich in die Umgebung einfügt
- Kein Bebauungsplan erforderlich
- Beurteilung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche
Außenbereich (§ 35 BauGB):
- Flächen außerhalb des Innenbereichs
- Bebauung grundsätzlich nur für privilegierte Vorhaben zulässig (z.B. Landwirtschaft)
- Strengere Regelungen zum Schutz der Landschaft
- Sonstige Vorhaben nur in Ausnahmefällen genehmigungsfähig
Diese Unterscheidung dient dem Schutz des Außenbereichs und der geordneten Siedlungsentwicklung.