Wilhermsdorf ist ein Markt im mittelfränkischen Landkreis Fürth und gehörte bis zur Gemeindegebietsreform 1972 zum Landkreis Neustadt an der Aisch.
Bundesland
Regierungsbezirk
Mittelfranken
Landkreis
Landkreis Fürth
Einwohner
5495 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
91452
Vorwahl
09102
Adresse derMarktverwaltung
Website
Ortsteile
Adelsdorf, Altkatterbach, Dippoldsberg, Drrnfarrnbach, Heinersdorf, Hirschneuses, Kirchfarrnbach, Kreben, Laubendorf, Lösleinshäuslein, Lohe, Neukatterbach, Oberndorf, Riedelshäuslein, Adelsdorf, Altkatterbach, Dippoldsberg, Dürrnfarrnbach, Heinersdorf, Hirschneuses, Kirchfarrnbach, Kreben, Laubendorf, Lösleinshäuslein, Lohe, Neukatterbach, Oberndorf, Riedelshäuslein
Adressen:
1. Gemeindeverwaltung Wilhermsdorf
Hauptstraße 22
91486 Wilhermsdorf
2. Ordnungsamt Wilhermsdorf
Hauptstraße 22
91486 Wilhermsdorf
3. Finanzamt Ansbach
Luitpoldstraße 20
91522 Ansbach
Gemeinde Wilhermsdorf – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 12:00
- Dienstag: 08:00 - 12:00
- Mittwoch: 08:00 - 12:00
- Donnerstag: 08:00 - 12:00
- Freitag: 08:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Wie verbindlich sind die Festsetzungen in einem Bebauungsplan?
Die Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind rechtlich verbindlich für alle Bauvorhaben im Geltungsbereich des Plans. Das bedeutet:
- Baugenehmigungen müssen den Festsetzungen entsprechen.
- Bauherren und Architekten müssen sich bei der Planung an die Vorgaben halten.
- Die Gemeinde ist an die Festsetzungen gebunden und darf keine davon abweichenden Baugenehmigungen erteilen.
Allerdings gibt es Möglichkeiten für Ausnahmen und Befreiungen unter bestimmten Umständen, die im Baugesetzbuch geregelt sind.
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.