Willebadessen ist eine Kleinstadt in Nordrhein-Westfalen und gehört zum Kreis Höxter im Regierungsbezirk Detmold. Für den heutigen Ortsnamen Willebadessen gibt es die historischen Bezeichnungen Wilbadessen, Wilbodessen, Wilbossen, Wylbodessen, Wylbodisßen
Bundesland
Regierungsbezirk
Kreis
Einwohner
8133 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
34439
Vorwahlen
05644, 05646, 05642
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Ortsteile
AnderHelle, Hagenfeld, AnderHelle, Hagenfeld, InderLöthe
Adressen:
1. Gemeinde Willebadessen
Hauptstraße 1
34439 Willebadessen
2. Ordnungsamt Willebadessen
Hauptstraße 1
34439 Willebadessen
3. Finanzamt Paderborn
Am Stadtgarten 5
33102 Paderborn
Gemeinde Willebadessen – Öffnungszeiten
- Montag: 07:30 - 16:00
- Dienstag: 07:30 - 16:00
- Mittwoch: 07:30 - 15:30
- Donnerstag: 07:30 - 15:30
- Freitag: 07:30 - 15:30
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Was ist der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich im Baurecht?
Der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich ist im Baurecht von großer Bedeutung:
Innenbereich (§ 34 BauGB):
- Zusammenhängend bebaute Ortsteile
- Bebauung grundsätzlich zulässig, wenn sie sich in die Umgebung einfügt
- Kein Bebauungsplan erforderlich
- Beurteilung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche
Außenbereich (§ 35 BauGB):
- Flächen außerhalb des Innenbereichs
- Bebauung grundsätzlich nur für privilegierte Vorhaben zulässig (z.B. Landwirtschaft)
- Strengere Regelungen zum Schutz der Landschaft
- Sonstige Vorhaben nur in Ausnahmefällen genehmigungsfähig
Diese Unterscheidung dient dem Schutz des Außenbereichs und der geordneten Siedlungsentwicklung.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.