Abensberg ( Aussprache?/i) ist eine Kleinstadt im niederbayerischen Landkreis Kelheim, die etwa 30 Kilometer südwestlich von Regensburg, 40 Kilometer östlich von Ingolstadt, 50 Kilometer nordwestlich von Landshut und gut 100 Kilometer nördlich von München liegt.
Bundesland
Regierungsbezirk
Niederbayern
Landkreis
Einwohner
14.284 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
93326
Vorwahl
09443
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Ortsteile
Abensberg, Aumhle, Aunkofen, Badhaus, Gaden, Gilla, Schillhof, Schwaighausen, Sittling, Aumühle, Aunkofen, Badhaus, Gaden, Gilla, Schillhof, Schwaighausen, Sittling
Gemeinde Abensberg – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 12:00
- Dienstag: 08:00 - 12:00
- Mittwoch: 08:00 - 12:00
- Donnerstag: 08:00 - 12:00
- Freitag: 08:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
- Erschließungsarbeiten im Baugebiet Sandharlanden-West II beginnen im September 2024 und sollen bis 30. September 2025 abgeschlossen sein. Es entstehen 19 Einfamilienhaus- und 6 Doppelhausparzellen mit Größen zwischen 374 und 885 qm. Der Preis beträgt 300 EUR/qm, und alle Grundstücke werden mit einem Bauzwang von fünf Jahren veräußert.
- Im Baugebiet Gaden Süd an der Kreisstraße von Abensberg Richtung Hörlbach haben die Bauarbeiten begonnen, nachdem das Projekt die letzte Hürde genommen hat.
- In der Harlandener Straße soll auf dem Areal eines bisherigen Gewerbebetriebs ein Mehrfamilienhaus mit fünf Wohneinheiten entstehen.
FAQ
Welche rechtliche Verbindlichkeit hat ein Flächennutzungsplan?
Die rechtliche Verbindlichkeit eines Flächennutzungsplans ist begrenzt:
- Keine direkte Rechtswirkung gegenüber Bürgern
- Bindend für Behörden und öffentliche Planungsträger
- Grundlage für die Aufstellung von Bebauungsplänen
- "Anpassungspflicht" für Bebauungspläne an den FNP
- Keine unmittelbare Grundlage für die Erteilung von Baugenehmigungen
- Möglichkeit der Normenkontrollklage für bestimmte Betroffene
Der FNP dient als strategisches Planungsinstrument und entfaltet seine Wirkung hauptsächlich innerhalb der Verwaltung und gegenüber anderen Planungsträgern.
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.