Aichwald ist eine Gemeinde im Landkreis Esslingen, zehn Kilometer von der Kreisstadt Esslingen und 20 Kilometer von Stuttgart entfernt
Bundesland
Regierungsbezirk
Landkreis
Einwohner
7595 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
73773
Vorwahl
0711
Adresse der Gemeinde
Website
Gemeinde Aichwald – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 12:00
- Dienstag: 08:00 - 12:00
- Mittwoch: 08:00 - 12:00
- Donnerstag: 08:00 - 12:00
- Freitag: 08:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
In Aichwald soll der Bau von mehr als 100 Wohnungen im Neubaugebiet Fuchsbühl im Ortsteil Schanbach beginnen. Ein rechtskräftiger Bebauungsplan für dieses Projekt ist bereits vorhanden. Die Realisierung umfasst 9 Gebäude mit einer gemeinsamen Tiefgarage und einem Quartiershof. Von den geplanten 108 Mietwohnungen sollen 49 im Rahmen des sozialgeförderten Mietwohnungsbaus erstellt werden. Der Baubeginn ist hoffentlich bis Mitte 2025 geplant, nachdem konkrete Gespräche zwischen der BPD Immobilienentwicklung GmbH und einem möglichen Käufer für die 49 Wohnungen laufen.
FAQ
Was bedeutet "öffentliche Auslegung" bei Bebauungsplänen?
Die öffentliche Auslegung ist ein wichtiger Teil des Bebauungsplanverfahrens:
- Dauer: Mindestens ein Monat
- Ort: Meist im Rathaus oder Bauamt
- Inhalt: Planentwurf, Begründung, wesentliche umweltbezogene Stellungnahmen
- Zweck: Information der Öffentlichkeit und Möglichkeit zur Stellungnahme
- Ankündigung: Eine Woche vorher in ortsüblicher Weise (z.B. Amtsblatt, Zeitung)
Während der Auslegung können Bürger Anregungen und Bedenken äußern, die im weiteren Verfahren berücksichtigt werden müssen.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.