Ballenstedt ist eine Kleinstadt im Landkreis Harz in Sachsen-Anhalt (Deutschland)
Bundesland
Landkreis
Harz
Einwohner
8825 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
06493
Vorwahlen
039483, 039485
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Gemeinde Ballenstedt – Öffnungszeiten
- Montag: 08:30 - 12:00
- Dienstag: 08:30 - 12:00
14:00 - 17:00
- Mittwoch: 08:30 - 12:00
- Donnerstag: 08:30 - 12:00
- Freitag: 08:30 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
Die Stadt Ballenstedt hat im Oktober 2021 die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 23 „Wohngebiet Apfelallee“ verabschiedet. Diese Änderung betrifft die Fläche in der südwestlichen Ecke des Geltungsbereichs, die bisher weitestgehend unbebaut war. Der östliche Teil des Geländes wurde von einem Investor erworben, um Wohnhäuser zu errichten. Die Änderung optimiert die Nutzung des Geländes als allgemeines Wohngebiet und schafft die Grundlage für die Bebauung des bisher brachliegenden Geländes. Die öffentliche Auslegung des Entwurfs fand von Juli bis August 2021 statt.
FAQ
Wer erstellt Bebauungspläne und Flächennutzungspläne?
Bebauungspläne und Flächennutzungspläne werden von den Gemeinden erstellt. Der Prozess umfasst:
- Planung durch das Stadtplanungsamt oder beauftragte Planungsbüros
- Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange
- Beratung in den zuständigen Ausschüssen
- Beschlussfassung durch den Gemeinderat
Bei Flächennutzungsplänen ist oft eine Abstimmung mit Nachbargemeinden erforderlich. In größeren Städten können Bezirksvertretungen bei der Erstellung von Bebauungsplänen mitwirken.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.