Bruchköbel ist eine Stadt im osthessischen Main-Kinzig-Kreis.
Bundesland
Regierungsbezirk
Landkreis
Main-Kinzig-Kreis
Einwohner
20.602 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
63486
Vorwahlen
06181, 06185 (Butterstadt), 06183 (Oberissigheim)
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Gemeinde Bruchköbel – Öffnungszeiten
- Montag: 09:00 - 12:00
- Dienstag: 09:00 - 12:00
- Mittwoch: 09:00 - 12:00
- Donnerstag: 09:00 - 12:00
- Freitag: 09:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
Die Grundschule im Bruchköbeler Stadtteil Roßdorf soll an einen neuen Standort 300 Meter weiter östlich verlegt werden, um den Schülern mehr Platz und bessere Bedingungen zu bieten. Dazu soll der Bebauungsplan angepasst werden, und Bürger können ab einem bestimmten Datum online und vor Ort ihre Meinung dazu abgeben.
Es gibt auch Beschlussvorlagen für verschiedene Bebauungspläne in Bruchköbel, wie den Bebauungsplan „Alter Festplatz“ und andere städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen, die in den kommenden Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung diskutiert werden sollen.
Zudem sind verschiedene andere städtebauliche und haushaltsrelevante Beschlüsse für das Haushaltsjahr 2025 geplant, einschließlich des Investitionsprogramms für die Haushaltsjahre 2024 bis 2028 und der Ergebnis- und Finanzplanung.
FAQ
Worin unterscheiden sich Bebauungsplan und Flächennutzungsplan?
Die Hauptunterschiede zwischen Bebauungsplan und Flächennutzungsplan sind:
- Detaillierungsgrad:
Bebauungsplan: Sehr detailliert, regelt konkrete Bebauung einzelner Grundstücke
Flächennutzungsplan: Grobe Richtlinien für größere Gebiete - Rechtliche Verbindlichkeit:
Bebauungsplan: Rechtsverbindlich für Bürger und Verwaltung
Flächennutzungsplan: Nur innerhalb der Verwaltung bindend - Maßstab:
Bebauungsplan: Meist 1:1000 oder 1:500
Flächennutzungsplan: Meist 1:10000 oder 1:5000 - Geltungsbereich:
Bebauungsplan: Begrenztes Gebiet
Flächennutzungsplan: Gesamtes Gemeindegebiet
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.