Erftstadt ist eine 1969 durch Zusammenschluss mehrerer Orte gebildete Stadt im Rhein-Erft-Kreis in Nordrhein-Westfalen
Bundesland
Regierungsbezirk
Kreis
Rhein-Erft-Kreis
Einwohner
49.667 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
50374
Vorwahl
02235
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Gemeinde Erftstadt – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 12:00
13:30 - 15:00
- Dienstag: 08:00 - 12:00
- Mittwoch: 08:00 - 12:00
- Donnerstag: 08:00 - 12:00
- Freitag: 08:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
In Erftstadt gibt es mehrere aktuelle Entwicklungen rund um Bebauungspläne:
- Im Stadtteil Köttingen wurde der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 55 C, 1. Änderung, gefasst, um bezahlbaren Wohnraum und Geschosswohnungsbau zu schaffen, einschließlich Frei- und Grünflächen sowie einem Kinderspielplatz.
- Das Projekt "Ville Wohnquartier" in Liblar sieht den Bau von 156 Wohneinheiten auf 3,3 Hektar Fläche vor, was zu Kritik von Anliegern hinsichtlich der hohen Bewohnerdichte, Gebäudehöhe und mangelnder Parkplätze geführt hat. Eine Bürgerversammlung fand statt, um die Bedenken der Bürger zu diskutieren.
- Die Planungen für das "Ville Wohnquartier" stehen im Zusammenhang mit der Ansiedlung der Fachhochschule des Bundes und werden wegen ihrer Auswirkungen auf das Wohnumfeld kritisch betrachtet.
FAQ
Wie oft wird ein Flächennutzungsplan aktualisiert?
Die Aktualisierung eines Flächennutzungsplans erfolgt:
- Bei Bedarf: Wenn sich Rahmenbedingungen oder Ziele ändern
- Regelmäßige Überprüfung: Meist alle 10-15 Jahre
- Teilfortschreibungen: Für einzelne Bereiche oder Themen
- Gesamtfortschreibung: Bei umfassendem Änderungsbedarf
Faktoren, die eine Aktualisierung auslösen können:
- Demographischer Wandel
- Wirtschaftliche Entwicklungen
- Neue gesetzliche Vorgaben
- Veränderte Umweltbedingungen
Eine regelmäßige Anpassung stellt sicher, dass der FNP ein aktuelles Planungsinstrument bleibt.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.