Felsberg ist eine Stadt im nordhessischen Schwalm-Eder-Kreis, gut 20 Kilometer südlich von Kassel.
Bundesland
Regierungsbezirk
Landkreis
Schwalm-Eder-Kreis
Einwohner
10.616 (31. Dez. 2017)
Postleitzahl
34587
Vorwahlen
05662, 05665, 05683
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Gemeinde Felsberg – Öffnungszeiten
- Montag: 09:00 - 12:00
- Dienstag: 09:00 - 12:00
- Mittwoch: 09:00 - 12:00
- Donnerstag: 09:00 - 12:00
- Freitag: 09:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
Der Gemeinderat der Gemeinde Überherrn hat den Bebauungsplan für die Wohnbebauung auf dem Gelände des ehemaligen Kalkwerks in Felsberg beschlossen. Dieser Plan ersetzt den Bebauungsplan "Innenbereich Felsberg" aus dem Jahr 1998. Geplant ist die Errichtung von sieben Wohnhäusern, wobei die ortsbildprägenden Gebäude des ehemaligen Kalkwerkensembles erhalten bleiben sollen. Die inneren Erschließungswege werden durch einen Privatweg als Ring um das Gebäude des ehemaligen Kalkwerks gewährleistet, und die Stellplätze können auf den einzelnen Grundstücken organisiert werden.
FAQ
Kann ein Bebauungsplan geändert werden?
Ja, ein Bebauungsplan kann geändert werden. Gründe für eine Änderung können sein:
- Anpassung an veränderte städtebauliche Ziele
- Reaktion auf wirtschaftliche oder demografische Entwicklungen
- Berücksichtigung neuer gesetzlicher Vorgaben
- Korrektur von Fehlern oder Unklarheiten
Das Änderungsverfahren umfasst:
- Aufstellungsbeschluss
- Erarbeitung des Änderungsentwurfs
- Öffentlichkeitsbeteiligung
- Abwägung der Stellungnahmen
- Satzungsbeschluss
- Bekanntmachung
In bestimmten Fällen kann ein vereinfachtes Verfahren angewendet werden.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.