Herborn ist eine historische Fachwerkstadt an der Dill im mittelhessischen Lahn-Dill-Kreis, die bereits vor dem Ersten Weltkrieg Eigenwerbung als „Nassauisches Rothenburg“ betrieb
Bundesland
Regierungsbezirk
Landkreis
Lahn-Dill-Kreis
Einwohner
20.520 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
35745
Vorwahlen
02772,02777 (Schönbach)
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Adressen:
Stadt Herborn
Rathausplatz 1
35745 Herborn
Kreisverwaltung Dillenburg
Wiesenstraße 8
35683 Dillenburg
Agentur für Arbeit Dillenburg
Wiesenstraße 8
35683 Dillenburg
Gemeinde Herborn – Öffnungszeiten
- Montag: 08:30 - 12:00
13:30 - 15:30
- Dienstag: 08:30 - 12:00
13:30 - 15:30
- Mittwoch: 08:30 - 12:00
13:30 - 15:30
- Donnerstag: 08:30 - 12:00
13:30 - 15:30
- Freitag: 08:30 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
Das Projekt zur Bebauung des ehemaligen Bedea-Grundstücks im Herborner Hinterthal, bei dem 60 Wohnungen entstehen sollten, liegt auf Eis. Die Gründe hierfür sind die stark gestiegenen Baukosten, der Förderstopp der Bundesregierung und die Inflation, die zu einer Verteuerung des Materials und steigenden Kapitalkosten geführt haben. Trotz langer Vorbereitungen und notwendiger Bodensanierung wurde das Projekt vorerst zurückgestellt, da bezahlbare Mieten bei den aktuellen Kosten nicht möglich sind.
FAQ
Worin unterscheiden sich Bebauungsplan und Flächennutzungsplan?
Die Hauptunterschiede zwischen Bebauungsplan und Flächennutzungsplan sind:
- Detaillierungsgrad:
Bebauungsplan: Sehr detailliert, regelt konkrete Bebauung einzelner Grundstücke
Flächennutzungsplan: Grobe Richtlinien für größere Gebiete - Rechtliche Verbindlichkeit:
Bebauungsplan: Rechtsverbindlich für Bürger und Verwaltung
Flächennutzungsplan: Nur innerhalb der Verwaltung bindend - Maßstab:
Bebauungsplan: Meist 1:1000 oder 1:500
Flächennutzungsplan: Meist 1:10000 oder 1:5000 - Geltungsbereich:
Bebauungsplan: Begrenztes Gebiet
Flächennutzungsplan: Gesamtes Gemeindegebiet
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.