Juli 2014 der Verbandsgemeinde Enkenbach-Alsenborn an. Hochspeyer ist eine Ortsgemeinde im Landkreis Kaiserslautern in Rheinland-Pfalz
Bundesland
Landkreis
Einwohner
4686 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
67691
Vorwahl
06305
Adresse der Verbandsverwaltung
Website
Ortsteile
Heiligenberg, Mnchhof, Heiligenberg, Münchhof
Adressen:
1. Verbandsgemeinde Hochspeyer
Hauptstraße 1
67456 Hochspeyer
2. Stadtverwaltung Kaiserslautern
Bahnhofstraße 55
67655 Kaiserslautern
3. Landkreis Kaiserslautern
Richard-Wagner-Straße 1
67655 Kaiserslautern
Gemeinde Hochspeyer – Öffnungszeiten
- Montag:
- Dienstag:
- Mittwoch:
- Donnerstag:
- Freitag:
- Samstag:
- Sonntag:
Der Bebauungsplan "Pfarracker" in Hochspeyer ist Teil des Landschaftsplanes 2030 der Verbandsgemeinde Enkenbach-Alsenborn. Dieser Plan umfasst die Integration in den Flächennutzungsplan und beinhaltet Maßnahmen zur Minderung von Eingriffen in die Natur und Landschaft. Es gibt spezifische Flächenpools für Kompensationsmaßnahmen, die bei späteren Bebauungsplanverfahren herangezogen werden können.
FAQ
Was bedeutet "Art der baulichen Nutzung" im Bebauungsplan?
Die "Art der baulichen Nutzung" im Bebauungsplan legt fest, welche Nutzungen in einem Gebiet zulässig sind. Sie wird nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) bestimmt und umfasst:
- Wohngebiete (z.B. reines Wohngebiet, allgemeines Wohngebiet)
- Mischgebiete
- Gewerbegebiete
- Industriegebiete
- Sondergebiete (z.B. Ferienhausgebiete, Einkaufszentren)
Die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung:
- Bestimmt den Charakter eines Gebiets
- Regelt das Nebeneinander verschiedener Nutzungen
- Verhindert störende Nutzungskonflikte
- Steuert die städtebauliche Entwicklung
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.