Kissing ist eine Gemeinde im schwäbischen Landkreis Aichach-Friedberg und liegt rund fünf Kilometer südlich der Stadtgrenze von Augsburg.
Bundesland
Regierungsbezirk
Schwaben
Landkreis
Aichach-Friedberg
Einwohner
11.556 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
86438
Vorwahl
08233
Adresse der Gemeinde
Website
Ortsteile
Mergenthau, Ottomhl, Mergenthau, Ottomühl
Adressen:
1. Gemeinde Kissing, Hauptstraße 1, 86438 Kissing
2. Standesamt Kissing, Hauptstraße 1, 86438 Kissing
3. Bürgeramt Kissing, Hauptstraße 1, 86438 Kissing
Gemeinde Kissing – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 12:00
- Dienstag: 08:00 - 12:00
- Mittwoch: 08:00 - 12:00
- Donnerstag: 08:00 - 12:00
- Freitag: 08:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
Der Gemeinderat der Gemeinde Kissing hat am 29.02.2024 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Sonder- / Gewerbegebiet Am Silberpark“ beschlossen. Dieser Plan umfasst die Erweiterung des bestehenden Krematoriums und die Entwicklung von gewerblichen Nutz- und Büroflächen. Der Entwurf des Bebauungsplanes, einschließlich der Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 17 „Gewerbegebiet Nord“, lag vom 16. Dezember 2024 bis 24. Januar 2025 zur öffentlichen Auslegung aus. Der Plan sichert die Zusammenführung von Lagerflächen des Krematoriums und gewährleistet eine städtebaulich und landschaftlich verträgliche Arrondierung der bestehenden Strukturen.
FAQ
Was bedeutet "Baugrenze" im Bebauungsplan?
Eine Baugrenze im Bebauungsplan ist eine Linie, die die überbaubare Grundstücksfläche begrenzt. Wichtige Merkmale sind:
- Gebäude und Gebäudeteile dürfen die Baugrenze nicht überschreiten.
- Ein Zurückbleiben hinter der Baugrenze ist zulässig.
- Baugrenzen können ein Baufenster bilden, das den maximalen Bebauungsrahmen festlegt.
- Kleinere Bauteile wie Balkone oder Erker dürfen die Baugrenze in der Regel geringfügig überschreiten.
Baugrenzen dienen dazu, einheitliche Bebauungsstrukturen zu schaffen und ausreichende Abstände zwischen Gebäuden sicherzustellen.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.