Löbau ( Aussprache?/i, obersorbisch Lubij) ist eine Große Kreisstadt im Landkreis Görlitz in der sächsischen Oberlausitz
Bundesland
Landkreis
Einwohner
14.277 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
02708
Vorwahlen
03585, 035876 (Lautitz, Mauschwitz, Alt- und Neucunnewitz)
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Adressen:
1. Stadtverwaltung Löbau
Markt 1
02708 Löbau
2. Ordnungsamt Löbau
Markt 1
02708 Löbau
3. Finanzamt Zittau-Oberland
An der Mauer 1
02763 Zittau
Gemeinde Löbau – Öffnungszeiten
- Montag: Geschlossen
- Dienstag: 08:30 - 11:30
13:00 - 18:00
- Mittwoch: Geschlossen
- Donnerstag: 08:30 - 11:30
13:00 - 15:30
- Freitag: Geschlossen
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
Die Bauarbeiten am Gewerbegebiet Löbau-West II haben begonnen. Die Stadt Löbau rechnet mit Kosten von 18 Millionen Euro für die Erschließung. Das Vorhaben wird auf 43 Hektar mit circa 14,8 Millionen Euro gefördert. Der Abbruch der Schweinemastanlage wurde bereits im letzten Jahr vorgenommen und die archäologischen Untersuchungen sind abgeschlossen. Die Vermarktung der Flächen soll zeitnah über eine öffentliche Ausschreibung erfolgen. Der Stadtrat fasste den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Löbau-West B178 im Juni 2022, der vom Landkreis Görlitz genehmigt wurde. Ministerpräsident Michael Kretschmer übergab im Juli 2023 den Fördermittelbescheid für das Projekt.
FAQ
Was ist eine Grundflächenzahl (GRZ) im Bebauungsplan?
Die Grundflächenzahl (GRZ) ist ein Maß für die Intensität der Bebauung eines Grundstücks. Sie gibt an, welcher Anteil des Baugrundstücks maximal überbaut werden darf. Beispiele:
- GRZ 0,4: 40% der Grundstücksfläche dürfen überbaut werden
- GRZ 0,6: 60% der Grundstücksfläche dürfen überbaut werden
Zur überbauten Fläche zählen:
- Gebäude
- Garagen und überdachte Stellplätze
- Nebenanlagen wie Terrassen oder Schwimmbäder
Die GRZ dient dazu, eine ausreichende Durchgrünung und Versickerungsfläche sicherzustellen und eine Überdichtung zu verhindern.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.