Mönkeberg ist eine Gemeinde im Kreis Plön in Schleswig-Holstein an der Kieler Förde.
Bundesland
Kreis
Einwohner
4143 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
24248
Vorwahl
0431
Adresse der Amtsverwaltung
Website
Adressen:
1. Gemeinde Mönkeberg
Am Markt 1
24220 Mönkeberg
2. Kreisverwaltung Plön
Wilhelmstraße 1
24214 Plön
3. Amtsgericht Plön
Schloßstraße 1
24214 Plön
Gemeinde Mönkeberg – Öffnungszeiten
- Montag: 09:00 - 12:00
- Dienstag: 09:00 - 12:00
- Mittwoch: Geschlossen
- Donnerstag: 09:00 - 12:00
13:00 - 15:30
- Freitag: 09:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
Die neuesten Nachrichten zum Thema Bebauungsplan in Mönkeberg betreffen die Aufstellung und Änderung von Bauleitplänen, insbesondere den Flächennutzungsplan und den Bebauungsplan. Die Gemeinde Mönkeberg beteiligt die Öffentlichkeit frühzeitig und in einem zweiten Schritt durch öffentliche Auslegung der Planentwürfe. Die Planentwürfe können in der Amtsverwaltung Schrevenborn und im Gemeindebüro Mönkeberg eingesehen werden, und es besteht die Möglichkeit, Stellungnahmen abzugeben. Rechtskräftige Bauleitpläne werden veröffentlicht und können ebenfalls in den genannten Einrichtungen eingesehen werden.
FAQ
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.