Oersberg (dänisch: Ørsbjerg) ist eine Gemeinde in der Nähe von Kappeln im Kreis Schleswig-Flensburg in Schleswig-Holstein
Bundesland
Kreis
Schleswig-Flensburg
Einwohner
298 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
24407
Vorwahl
04642
Adresse der Amtsverwaltung
Website
Ortsteile
Arrild, Drlt, Habergaarwang, Kieckut, Kleindrlt, Kragelund, Kraghöh, Marienfeld, Reuterberg, Schnorum, Schrn, Schweltholm, Stenneshöh, Toesdorf, Töstrup, Wittkiel, Wittkielhof, Arrild, Drült, Habergaarwang, Kieckut, Kleindrült, Kragelund, Kraghöh, Marienfeld, Reuterberg, Schnorum, Schrün, Schweltholm, Stenneshöh, Toesdorf, Töstrup, Wittkiel, Wittkielhof
Adressen:
1. Gemeinde Oersberg, Hauptstraße 1, 24376 Oersberg
2. Amtsgericht Eckernförde, Am Markt 1, 24340 Eckernförde
3. Kreisverwaltung Rendsburg-Eckernförde, Am Alten Markt 1, 24768 Rendsburg
Gemeinde Oersberg – Öffnungszeiten
- Montag: 09:00 - 12:00
- Dienstag: 09:00 - 12:00
- Mittwoch: 09:00 - 12:00
- Donnerstag: 09:00 - 12:00
- Freitag: 09:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Was ist eine Geschossflächenzahl (GFZ) im Bebauungsplan?
Die Geschossflächenzahl (GFZ) ist ein Maß für die Intensität der Bebauung eines Grundstücks in Bezug auf die Geschossfläche. Sie gibt an, wie viel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind. Beispiele:
- GFZ 0,8: Die Geschossfläche darf 80% der Grundstücksfläche betragen
- GFZ 1,2: Die Geschossfläche darf 120% der Grundstücksfläche betragen
Zur Geschossfläche zählen die Flächen aller Vollgeschosse, einschließlich der Umfassungswände. Die GFZ ermöglicht eine Steuerung der Bebauungsdichte und beeinflusst das Erscheinungsbild eines Gebiets.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.