Die Gemeinde ist stark von der Landwirtschaft geprägt und bezeichnet sich selbst als das „Grüne Herz der Wesermarsch“. Mit einer Fläche von rund 120 Quadratkilometern ist sie die zweitgrößte Gemeinde des Landkreises Wesermarsch
Bundesland
Landkreis
Wesermarsch
Einwohner
5262 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
26939
Vorwahlen
04480, 04483, 04401 Vorlage:Infobox Verwaltungseinheit in Deutschland/Wartung/Vorwahl falsch
Adresse der Gemeinde
Website
Ortsteile
Allerhop, Coldewey, Colmar, Colmarfeld, Garveshörne, Harlinghausen, Mittelhofschlag, NorderFrieschenmoor, Norderhofschlag, Petershörne, Popkenhöge, Rixförde, Rüdershausen, StrückhauserAltendeich, StrückhauserKirchdorf, SüderFrieschenmoor, Winterbahn
Adressen:
1. Gemeinde Ovelgönne
Am Markt 1
26316 Varel
2. Landkreis Friesland
Am Markt 1
26427 Esens
3. Einwohnermeldeamt Ovelgönne
Hauptstraße 10
26316 Varel
Gemeinde Ovelgönne – Öffnungszeiten
- Montag: 09:00 - 12:00
- Dienstag: 09:00 - 12:00
- Mittwoch: 09:00 - 12:00
- Donnerstag: 09:00 - 12:00
- Freitag: 09:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Kann ein Bebauungsplan geändert werden?
Ja, ein Bebauungsplan kann geändert werden. Gründe für eine Änderung können sein:
- Anpassung an veränderte städtebauliche Ziele
- Reaktion auf wirtschaftliche oder demografische Entwicklungen
- Berücksichtigung neuer gesetzlicher Vorgaben
- Korrektur von Fehlern oder Unklarheiten
Das Änderungsverfahren umfasst:
- Aufstellungsbeschluss
- Erarbeitung des Änderungsentwurfs
- Öffentlichkeitsbeteiligung
- Abwägung der Stellungnahmen
- Satzungsbeschluss
- Bekanntmachung
In bestimmten Fällen kann ein vereinfachtes Verfahren angewendet werden.
Wie lange ist ein Bebauungsplan gültig?
Ein Bebauungsplan hat grundsätzlich eine unbegrenzte Gültigkeit. Er bleibt in Kraft, bis er:
- Durch einen neuen Bebauungsplan ersetzt wird
- Förmlich aufgehoben wird
- Für rechtswidrig erklärt wird (z.B. durch ein Gerichtsurteil)
- Funktionslos wird (wenn die tatsächlichen Verhältnisse stark von den Festsetzungen abweichen)
Gemeinden sind verpflichtet, ihre Bebauungspläne regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen, um ihre Aktualität und Zweckmäßigkeit sicherzustellen.