Triftern ist ein Markt im niederbayerischen Landkreis Rottal-Inn.
Bundesland
Regierungsbezirk
Niederbayern
Landkreis
Rottal-Inn
Einwohner
5242 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
84371
Vorwahl
08562
Adresse derMarktverwaltung
Website
Ortsteile
Au, Bärnsham, Berndlberg, Ecking, Fichten, Furth, Gansöd, Garham, Gnadlöd, Gschaid, Haag, Haidberg, Haselbach, Hochholz, Hochreith, Holzhäusel, Kauflanden, Kellberg, Lengsham, Linding, Mollöd, Naderöd, Nalling, Nuppling, Nupplingerau, Obergaiching, Oberpaikertsham, Oberplaika, Oberreitzing, ™lharten, Osten, Pechöd, Pelkering, Prehof, Reitzing, Schablöd, Staudach, Staudenhäusl, Steinbach, Thannöd
Adressen:
1. Gemeinde Triftern, Hauptstraße 33, 84367 Triftern
2. Stadtverwaltung Burghausen, Stadtplatz 1, 84489 Burghausen (nahe Triftern)
3. Landratsamt Rottal-Inn, Friedhofstraße 10, 84307 Eggenfelden (nahe Triftern)
Gemeinde Triftern – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 12:00
- Dienstag: 08:00 - 12:00
- Mittwoch: 08:00 - 12:00
- Donnerstag: 08:00 - 12:00
- Freitag: 08:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Was sind die typischen Darstellungen in einem Flächennutzungsplan?
Ein Flächennutzungsplan enthält typischerweise folgende Darstellungen:
- Wohnbauflächen
- Gemischte Bauflächen
- Gewerbliche Bauflächen
- Sonderbauflächen (z.B. Einkaufszentren, Hochschulen)
- Grünflächen
- Waldflächen
- Landwirtschaftliche Flächen
- Verkehrsflächen
- Ver- und Entsorgungsanlagen
- Flächen für den Gemeinbedarf
- Wasserflächen
- Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
Diese Darstellungen geben einen Überblick über die geplante Nutzung des gesamten Gemeindegebiets.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.