Wunsiedel (bairisch: Wousigl) ist die Kreisstadt des oberfränkischen Landkreises Wunsiedel im Fichtelgebirge
Bundesland
Regierungsbezirk
Oberfranken
Landkreis
Wunsiedel im Fichtelgebirge
Einwohner
9177 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
95632
Vorwahl
09232
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Ortsteile
Furthammer, Göringsreuth, Hildenbach, Hildenmhle, Klause, Khlgrn, Leupoldsdorf, Luisenburg, Valetsberg, Vierst, Vordorf, Vordorfermhle, Waffenhammer, Waldlust, Furthammer, Göringsreuth, Hildenbach, Hildenmühle, Klause, Kühlgrün, Leupoldsdorf, Leupoldsdorferhammer, Luisenburg, Valetsberg, Vierst, Vordorf, Vordorfermühle, Waffenhammer, Waldlust
Adressen:
1. Stadt Wunsiedel
Markt 1
95632 Wunsiedel
2. Landratsamt Wunsiedel im Fichtelgebirge
Dr.-Martin-Luther-Straße 2
95632 Wunsiedel
3. Finanzamt Wunsiedel
Markt 5
95632 Wunsiedel
Gemeinde Wunsiedel – Öffnungszeiten
- Montag:
- Dienstag:
- Mittwoch:
- Donnerstag:
- Freitag:
- Samstag:
- Sonntag:
FAQ
Was ist ein Vorhaben- und Erschließungsplan?
Ein Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) ist ein Sonderfall des Bebauungsplans:
- Wird von einem Vorhabenträger (Investor) in Abstimmung mit der Gemeinde erstellt
- Bezieht sich auf ein konkretes Bauvorhaben und dessen Erschließung
- Ist Teil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
- Wird ergänzt durch einen Durchführungsvertrag zwischen Gemeinde und Vorhabenträger
Vorteile des VEP:
- Flexiblere Gestaltungsmöglichkeiten
- Schnellere Realisierung von Projekten
- Kosteneinsparung für die Gemeinde
Der VEP ermöglicht eine enge Abstimmung zwischen öffentlichen und privaten Interessen bei der Projektentwicklung.
Was ist der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich im Baurecht?
Der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich ist im Baurecht von großer Bedeutung:
Innenbereich (§ 34 BauGB):
- Zusammenhängend bebaute Ortsteile
- Bebauung grundsätzlich zulässig, wenn sie sich in die Umgebung einfügt
- Kein Bebauungsplan erforderlich
- Beurteilung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche
Außenbereich (§ 35 BauGB):
- Flächen außerhalb des Innenbereichs
- Bebauung grundsätzlich nur für privilegierte Vorhaben zulässig (z.B. Landwirtschaft)
- Strengere Regelungen zum Schutz der Landschaft
- Sonstige Vorhaben nur in Ausnahmefällen genehmigungsfähig
Diese Unterscheidung dient dem Schutz des Außenbereichs und der geordneten Siedlungsentwicklung.