Januar 2010 entstanden ist
Bundesland
Landkreis
Mansfeld-Südharz
Einwohner
6695 (31. Dez. 2017)
Postleitzahl
06456
Vorwahlen
03473, 03476, 034742, 034781, 034785
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Ortsteile
Drrhof, Ebenroth, Faustenbach, Heugrumbach, Marbach, Reuchelheim, Ruppertzaint, Dürrhof, Ebenroth, Faustenbach, Heugrumbach, Marbach, Reuchelheim, Ruppertzaint
Gemeinde Arnstein – Öffnungszeiten
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Die Erschließungsarbeiten für das Baugebiet Sichersdorfer Berg in Arnstein werden Ende 2024 abgeschlossen sein, ermöglicht somit eine Bebauung ab 2025. Grundstückskaufverträge können ab Dezember 2024 abgeschlossen werden.
Zudem gibt es Änderungen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1 „Windpark Quenstedt“, für den der Stadtrat der Stadt Arnstein den Planentwurf und den Vorhaben- und Erschließungsplan in der Gemarkung Quenstedt im Mai 2024 beschlossen hat. Die Öffentlichkeit kann bis zu einem bestimmten Datum Bedenken und Anregungen zum Planentwurf abgeben.
FAQ
Warum sind Bebauungspläne und Flächennutzungspläne wichtig?
Bebauungspläne und Flächennutzungspläne sind aus mehreren Gründen wichtig:
- Steuerung der Stadtentwicklung: Ermöglichen eine geordnete und nachhaltige städtebauliche Entwicklung
- Rechtssicherheit: Schaffen klare Regeln für Bauvorhaben und minimieren Konflikte
- Interessenausgleich: Berücksichtigen verschiedene Interessen wie Wohnen, Gewerbe und Umweltschutz
- Infrastrukturplanung: Ermöglichen vorausschauende Planung von Verkehr, Versorgung und öffentlichen Einrichtungen
- Umwelt- und Klimaschutz: Können Grünflächen sichern und umweltfreundliche Bauweisen fördern
- Wirtschaftsförderung: Können Flächen für Gewerbe und Industrie bereitstellen und so die lokale Wirtschaft fördern
Was ist der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich im Baurecht?
Der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich ist im Baurecht von großer Bedeutung:
Innenbereich (§ 34 BauGB):
- Zusammenhängend bebaute Ortsteile
- Bebauung grundsätzlich zulässig, wenn sie sich in die Umgebung einfügt
- Kein Bebauungsplan erforderlich
- Beurteilung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche
Außenbereich (§ 35 BauGB):
- Flächen außerhalb des Innenbereichs
- Bebauung grundsätzlich nur für privilegierte Vorhaben zulässig (z.B. Landwirtschaft)
- Strengere Regelungen zum Schutz der Landschaft
- Sonstige Vorhaben nur in Ausnahmefällen genehmigungsfähig
Diese Unterscheidung dient dem Schutz des Außenbereichs und der geordneten Siedlungsentwicklung.