Der Markt Au in der Hallertau (amtlich: Au i.d.Hallertau) liegt im Norden des oberbayerischen Landkreises Freising im südlichen Bereich der Hallertau
Bundesland
Regierungsbezirk
Oberbayern
Landkreis
Einwohner
6269 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
84072
Vorwahl
08752
Adresse derMarktverwaltung
Website
Gemeinde Au in der Hallertau – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 12:00
- Dienstag: 08:00 - 12:00
- Mittwoch: 08:00 - 12:00
- Donnerstag: 08:00 - 12:00
- Freitag: 08:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
- Ein Rechtsstreit über ein Quellenrecht aus 1925 blockiert den Verkauf von Grundstücken in einem neu ausgewiesenen Baugebiet, da die juristische Auseinandersetzung noch nicht beendet ist.
- Die Marktgemeinde Au plant die Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage auf einer ehemaligen Kiesgrube bei Trillhof, was Teil der 24. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungs- und Grünordnungsplanes Nr. 120 ist. Der Plan umfasst umweltschutzrechtliche Maßnahmen und die Ausweisung von Ausgleichsflächen.
FAQ
Kann ein Bebauungsplan geändert werden?
Ja, ein Bebauungsplan kann geändert werden. Gründe für eine Änderung können sein:
- Anpassung an veränderte städtebauliche Ziele
- Reaktion auf wirtschaftliche oder demografische Entwicklungen
- Berücksichtigung neuer gesetzlicher Vorgaben
- Korrektur von Fehlern oder Unklarheiten
Das Änderungsverfahren umfasst:
- Aufstellungsbeschluss
- Erarbeitung des Änderungsentwurfs
- Öffentlichkeitsbeteiligung
- Abwägung der Stellungnahmen
- Satzungsbeschluss
- Bekanntmachung
In bestimmten Fällen kann ein vereinfachtes Verfahren angewendet werden.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.