Mainburg ist eine Stadt im niederbayerischen Landkreis Kelheim.
Bundesland
Regierungsbezirk
Niederbayern
Landkreis
Einwohner
15.165 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
84048
Vorwahl
08751
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Ortsteile
Auhof, Beslmhle, Brandmhle, Dirschengrub, Gschwellberg, Gschwellhof, Haid, Holzmannshausen, Köglmhle, Massenhausen, Meilenhausen, ™chslhof, Ried, Steinbach, Straßhof, Wambach, Weihmhle, Auhof, Beslmühle, Brandmühle, Dirschengrub, Gschwellberg, Gschwellhof, Haid, Holzmannshausen, Köglmühle, Massenhausen, Meilenhausen, Öchslhof, Ried, Steinbach, Straßhof, Wambach, Weihmühle
Adressen:
1. Stadt Mainburg, Hauptstraße 1, 84048 Mainburg
2. Landratsamt Dingolfing-Landau, Ludwigstraße 1, 84130 Dingolfing
3. Finanzamt Landshut, Wörthstraße 4, 84034 Landshut
Öffnungszeiten
Montag: 08:00 - 12:00
Dienstag: 08:00 - 12:00
Mittwoch: 08:00 - 12:00
Donnerstag: 08:00 - 12:00
Freitag: 08:00 - 12:00
Samstag: Geschlossen
Sonntag: Geschlossen
In Mainburg sollen an zwei Stellen die Bebauungspläne geändert werden, um höheres Bauen zu ermöglichen: im Bereich der Marktler Straße und der Bonifaz-Huber-Straße. Der Bauausschuss hat bereits vorberatend beschlossen, die nächsten Schritte einzuleiten, und die Angelegenheiten an den Stadtrat weitergegeben, der in seiner nächsten Sitzung eine finale Entscheidung treffen wird.
Zudem wurden in der Vergangenheit mehrere Bebauungs- und Grünordnungspläne für verschiedene Gebiete in Mainburg genehmigt oder geändert, wie zum Beispiel für die Gebiete "GE/MI Köglmühle", "Am Kindergarten Nord", "Meilenhofen Süd" und "Steigäcker Nord".
FAQ
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.