Bernau am Chiemsee (amtlich: Bernau a.Chiemsee) ist eine Gemeinde im oberbayerischen Landkreis Rosenheim und ein Luftkurort.
Bundesland
Regierungsbezirk
Oberbayern
Landkreis
Einwohner
7062 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
83233
Vorwahl
08051
Adresse der Gemeinde
Website
Gemeinde Bernau am Chiemsee – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 12:00
- Dienstag: 08:00 - 12:00
- Mittwoch: 08:00 - 12:00
- Donnerstag: 08:00 - 12:00
- Freitag: 08:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
Der Gemeinderat von Bernau am Chiemsee hat einen neuen Bebauungsplan für den Hitzelsberg beschlossen, der die Entwicklung eines Chaletdorfes mit Gastronomie, Spa- und Sportbereichen vorsieht. Das alte Bebauungsplanverfahren mit Hotelgebäude und Erschließungsstraße wurde außer Kraft gesetzt. Die Erschließung soll über bestehende Zufahrtsstraßen erfolgen und die naturräumlichen Besonderheiten sowie schützenswerte Biotopflächen respektieren. Die Chalets sollen aus Naturmaterialien wie Stein oder Holz gebaut werden, und die Versiegelung der Flächen konnte um über 2000m2 verringert werden. Die genauen Höhen und Bebauungsdichte werden in den nächsten Schritten des Bauleitplanverfahrens geregelt.
FAQ
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.