Bernbeuren ist die am westlichsten gelegene Gemeinde im oberbayerischen Landkreis Weilheim-Schongau und bildet mit der Gemeinde Burggen die Verwaltungsgemeinschaft Bernbeuren.
Bundesland
Regierungsbezirk
Oberbayern
Landkreis
Weilheim-Schongau
Einwohner
2471 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
86975
Vorwahl
08860
Adresse der Gemeinde
Website
Ortsteile
Angerhof, Auerberg, Badwerk, Berk, Böllenburg, Brunnhof, Brstenstiel, Echerschwang, Egghof, Ellensberg, Eschach, Feldhof, Goldstein, Grönenbach, Gruiwang, Grundelsberg, Gnther, Hafegg, Haslach, Helmer, Hintertharren, Hof, Hohenösch, Holz, Honeleshof, Kollmannshof, Langegg, Lehen, Loxhub, Mark, Oberhelmau, Oberhof, Oberlinden, Prachtsried, Reisgang, Ried, Riedhof, Schlögelsberg, Seemhle, Stenz
Gemeinde Bernbeuren – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 11:30
- Dienstag: 08:00 - 11:30
- Mittwoch: 08:00 - 11:30
- Donnerstag: 08:00 - 11:30
- Freitag: 08:00 - 11:30
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Was sind die typischen Inhalte eines Bebauungsplans?
Ein Bebauungsplan enthält typischerweise:
- Planzeichnung: Graphische Darstellung der Festsetzungen
- Textliche Festsetzungen: Ergänzende Regelungen zur Planzeichnung
- Begründung: Erläuterung der Planungsziele und -inhalte
- Umweltbericht: Darstellung der Umweltauswirkungen der Planung
Typische Festsetzungen umfassen:
- Art der baulichen Nutzung (z.B. Wohngebiet, Gewerbegebiet)
- Maß der baulichen Nutzung (z.B. Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl)
- Bauweise (z.B. offene oder geschlossene Bauweise)
- Überbaubare Grundstücksflächen (Baugrenzen, Baulinien)
- Verkehrsflächen
- Grünflächen und Pflanzgebote
- Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen
- Flächen für den Gemeinbedarf
Wie verbindlich sind die Festsetzungen in einem Bebauungsplan?
Die Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind rechtlich verbindlich für alle Bauvorhaben im Geltungsbereich des Plans. Das bedeutet:
- Baugenehmigungen müssen den Festsetzungen entsprechen.
- Bauherren und Architekten müssen sich bei der Planung an die Vorgaben halten.
- Die Gemeinde ist an die Festsetzungen gebunden und darf keine davon abweichenden Baugenehmigungen erteilen.
Allerdings gibt es Möglichkeiten für Ausnahmen und Befreiungen unter bestimmten Umständen, die im Baugesetzbuch geregelt sind.