Wildsteig ist eine Gemeinde im oberbayerischen Landkreis Weilheim-Schongau und ein Mitglied der Verwaltungsgemeinschaft Steingaden.
Bundesland
Regierungsbezirk
Oberbayern
Landkreis
Weilheim-Schongau
Einwohner
1326 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
82409
Vorwahl
08867
Adresse der Gemeinde
Website
Ortsteile
Bichl, Hargenwies, Hausen, Holz, Ilchberg, Kreut, Linden, Morgenbach, Perau, Peustelsau, Rentschen, Schildschwaig, Schwaig, See, Soyermhle, Straubenbach, Unterbauern, Unterhäusern, Bichl, Hargenwies, Hausen, Holz, Ilchberg, Kreut, Linden, Morgenbach, Perau, Peustelsau, Rentschen, Schildschwaig, Schwaig, See, Soyermühle, Straubenbach, Unterbauern, Unterhäusern
Adressen:
1. Gemeindeverwaltung Wildsteig, Hauptstraße 1, 86989 Wildsteig
2. Amtsgericht Weilheim, Kaiserstraße 20, 82362 Weilheim in Oberbayern
3. Landratsamt Weilheim-Schongau, Münchener Str. 32, 82362 Weilheim in Oberbayern
Gemeinde Wildsteig – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 11:30
- Dienstag: 08:00 - 11:30
- Mittwoch: 08:00 - 11:30
- Donnerstag: 08:00 - 11:30
- Freitag: 08:00 - 11:30
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Kann ein Bebauungsplan geändert werden?
Ja, ein Bebauungsplan kann geändert werden. Gründe für eine Änderung können sein:
- Anpassung an veränderte städtebauliche Ziele
- Reaktion auf wirtschaftliche oder demografische Entwicklungen
- Berücksichtigung neuer gesetzlicher Vorgaben
- Korrektur von Fehlern oder Unklarheiten
Das Änderungsverfahren umfasst:
- Aufstellungsbeschluss
- Erarbeitung des Änderungsentwurfs
- Öffentlichkeitsbeteiligung
- Abwägung der Stellungnahmen
- Satzungsbeschluss
- Bekanntmachung
In bestimmten Fällen kann ein vereinfachtes Verfahren angewendet werden.
Wie lange ist ein Bebauungsplan gültig?
Ein Bebauungsplan hat grundsätzlich eine unbegrenzte Gültigkeit. Er bleibt in Kraft, bis er:
- Durch einen neuen Bebauungsplan ersetzt wird
- Förmlich aufgehoben wird
- Für rechtswidrig erklärt wird (z.B. durch ein Gerichtsurteil)
- Funktionslos wird (wenn die tatsächlichen Verhältnisse stark von den Festsetzungen abweichen)
Gemeinden sind verpflichtet, ihre Bebauungspläne regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen, um ihre Aktualität und Zweckmäßigkeit sicherzustellen.