Burgpreppach ist ein Markt im unterfränkischen Landkreis Haßberge und ein Mitglied der Verwaltungsgemeinschaft Hofheim in Unterfranken
Bundesland
Regierungsbezirk
Unterfranken
Landkreis
Haßberge
Einwohner
1367 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
97496
Vorwahl
09534
Adresse der Verbandsverwaltung
Website
Ortsteile
Fitzendorf, Hecklesmhle, Hohnhausen, Kreuzmhle, Schneidmhle, Fitzendorf, Hecklesmühle, Hohnhausen, Kreuzmühle, Schneidmühle
Öffnungszeiten
Montag: 08:00 - 12:00
13:15 - 15:15
Dienstag: 08:00 - 12:00
13:15 - 15:15
Mittwoch: 08:00 - 12:00
13:15 - 15:15
Donnerstag: 08:00 - 12:00
13:15 - 15:15
Freitag: 08:00 - 12:00
Samstag: Geschlossen
Sonntag: Geschlossen
FAQ
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.
Was ist der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich im Baurecht?
Der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich ist im Baurecht von großer Bedeutung:
Innenbereich (§ 34 BauGB):
- Zusammenhängend bebaute Ortsteile
- Bebauung grundsätzlich zulässig, wenn sie sich in die Umgebung einfügt
- Kein Bebauungsplan erforderlich
- Beurteilung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche
Außenbereich (§ 35 BauGB):
- Flächen außerhalb des Innenbereichs
- Bebauung grundsätzlich nur für privilegierte Vorhaben zulässig (z.B. Landwirtschaft)
- Strengere Regelungen zum Schutz der Landschaft
- Sonstige Vorhaben nur in Ausnahmefällen genehmigungsfähig
Diese Unterscheidung dient dem Schutz des Außenbereichs und der geordneten Siedlungsentwicklung.