Da keiner der Orte den Rang eines Hauptortes beanspruchen konnte, wurde der Name nach dem größten Fluss im neuen Stadtgebiet, der Erft, gewählt
Bundesland
Regierungsbezirk
Kreis
Rhein-Erft-Kreis
Einwohner
49.667 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
50374
Vorwahl
02235
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Gemeinde Erftstadt – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 12:00
13:30 - 15:00
- Dienstag: 08:00 - 12:00
- Mittwoch: 08:00 - 12:00
- Donnerstag: 08:00 - 12:00
- Freitag: 08:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
In Erftstadt gibt es mehrere aktuelle Entwicklungen rund um Bebauungspläne:
- Im Stadtteil Köttingen wurde der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 55 C, 1. Änderung, gefasst, um bezahlbaren Wohnraum und Geschosswohnungsbau zu schaffen, einschließlich Frei- und Grünflächen sowie einem Kinderspielplatz.
- Das Projekt "Ville Wohnquartier" in Liblar sieht den Bau von 156 Wohneinheiten auf 3,3 Hektar Fläche vor, was zu Kritik von Anliegern hinsichtlich der hohen Bewohnerdichte, Gebäudehöhe und mangelnder Parkplätze geführt hat. Eine Bürgerversammlung fand statt, um die Bedenken der Bürger zu diskutieren.
- Die Planungen für das "Ville Wohnquartier" stehen im Zusammenhang mit der Ansiedlung der Fachhochschule des Bundes und werden wegen ihrer Auswirkungen auf das Wohnumfeld kritisch betrachtet.
FAQ
Wie kann ich Einsicht in einen Bebauungsplan erhalten?
Sie können auf folgende Weise Einsicht in einen Bebauungsplan erhalten:
- Besuch des Bauamts: Viele Gemeinden bieten Einsicht vor Ort an.
- Online-Portale: Viele Städte stellen Bebauungspläne digital zur Verfügung.
- Schriftliche Anfrage: Sie können eine Kopie des Plans anfordern.
- Öffentliche Auslegung: Während der Planaufstellung liegen Entwürfe öffentlich aus.
- Ratsinformationssysteme: Oft sind Pläne hier einsehbar.
Tipp: Kontaktieren Sie das lokale Bauamt für genaue Informationen zum Zugang.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.