Bebauungsplan / Flächennutzungsplan / Liegenschaftskarte / Liegenschaftsbuch

Bebauungsplan - Daten

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Grundbuch & Liegenschaftsbuch: zweiter und dritter Auszug jeweils 25,00€ (sofern zweiter Auszug notwendig und Grundstücksdaten nicht im ersten Auszug enthalten sind, ansonsten kostenfrei).
Liegenschaftskarte und Bebauungsplan: Falls möglich liefern wir Ihnen alle Grundstücksdaten auf einer einzelnen Karte, daher nur einmalige Berechnung.

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Bebauungsplan24 Eutin

Eutin ist die Kreisstadt des Kreises Ostholstein im Osten Schleswig-Holsteins.
Bundesland
Kreis
Ostholstein
Einwohner
16.948 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
23701
Vorwahl
04521
Adresse der Stadtverwaltung
Markt 1, 23701 Eutin
Markt 1, 23701 Eutin 23701 Schleswig-Holstein DE
Website
Ortsteile
AlteKalkhtte, Aukamp, Beutinerhof, Birkenhöh, Bockholt, Bockholterbaum, Braak, BraakerArmenhaus, Braakermhle, Buchenhof, Ellhorn, Fasaneninsel, Fassensdorf, Fissau, Fissaubrck, Friedental, Gamal, Gothendorf, Griebel, Großmeinsdorf, Hainholz, Holzkaten, Hufnerberg, Langenjahrten, Majenfelde, Meinsdorferfelde, Näthkamp, NeueKalkhtte, Pulverbeck, Quisdorf, Redderkrug, Rotengrund, Sandfeld, Sandfeldkrug, Schäferei, Schönborn, Schötteln, Sibbersdorf, Steindamm, Tanneneck
Gemeinde Eutin – Öffnungszeiten
  • Montag: 09:00 - 12:00
  • Dienstag: 09:00 - 12:00
  • Mittwoch: 09:00 - 12:00
  • Donnerstag: 09:00 - 12:00 13:30 - 15:30
  • Freitag: 09:00 - 12:00
  • Samstag: Geschlossen
  • Sonntag: Geschlossen
- Im Januar 2025 ist der Projektstart zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 90, 1.Änderung u. Ergänzung / 21. Flächennutzungsplanänderung für die Erweiterung des interkommunalen Gewerbegebietes Eutin/Süsel geplant.
- Im zweiten Quartal 2025 soll die Fortführung des Bebauungsplanes Nr. 145 / 28. Flächennutzungsplanänderung für die Überplanung des Schulstandortes "Am Kleinen See" erfolgen.
- Bauleitplanungen für die Nachverdichtung an der Elisabethstraße (Bebauungsplan Nr. 134), die Nachverdichtungspotenziale an der Alten Lübecker Landstraße (Bebauungsplan Nr. 152) und die Überplanung des Grundstückes angrenzend an den Forsthof (Bebauungsplan Nr. 99, 1.Änderung) sind vorgesehen.
- Die Überplanung des Verbrauchermarktes EDEKA (Bebauungsplan Nr. 161) wird im Jahr 2025 fortgeführt und voraussichtlich 2026 abgeschlossen.
- Die Bauleitplanungen für wohnbauliche Projekte in Eutin-Neudorf an der Plöner Straße (Bebauungsplan Nr. 158) und an der Blauen Lehmkuhle (Bebauungsplan Nr. 146 / 29. Flächennutzungsplanänderung) sollen in der ersten Jahreshälfte 2025 abgeschlossen werden.
- Die Überplanung Wilhelmshöhe (Bebauungsplan Nr. 159 / 38. Flächennutzungsplanänderung) und die Überplanung des Bereiches Uklei Fährhaus in Eutin-Sielbeck (Bebauungsplan Nr. 149 / 30. Flächennutzungsplanänderung) sollen Ende 2025 abgeschlossen werden.
- Die Planung zur Inwertsetzung der Fasaneninsel im Großen Eutiner See (Bebauungsplan Nr. 162) wird von einem privaten Vorhabenträger initiiert und fortgeführt.

FAQ

Was ist der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich im Baurecht?

Der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich ist im Baurecht von großer Bedeutung:

Innenbereich (§ 34 BauGB):

  • Zusammenhängend bebaute Ortsteile
  • Bebauung grundsätzlich zulässig, wenn sie sich in die Umgebung einfügt
  • Kein Bebauungsplan erforderlich
  • Beurteilung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche

Außenbereich (§ 35 BauGB):

  • Flächen außerhalb des Innenbereichs
  • Bebauung grundsätzlich nur für privilegierte Vorhaben zulässig (z.B. Landwirtschaft)
  • Strengere Regelungen zum Schutz der Landschaft
  • Sonstige Vorhaben nur in Ausnahmefällen genehmigungsfähig

Diese Unterscheidung dient dem Schutz des Außenbereichs und der geordneten Siedlungsentwicklung.

Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?

Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:

  • Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
  • Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
  • Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet

Erlassen wird sie:

  • Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
  • Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
  • Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde

Dauer:

  • Zunächst zwei Jahre
  • Verlängerbar um ein Jahr
  • In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr

Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.