Mit etwa 42.000 Einwohnern bildet Gifhorn eines der Mittelzentren des Landes, geprägt durch die geringe Entfernung zu den Industrie- und Handelszentren Braunschweig und Wolfsburg
Bundesland
Landkreis
Einwohner
42.993 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
38518
Vorwahl
05371
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Ortsteile
Kreuzkrug, Kreuzkrug
Gemeinde Gifhorn – Öffnungszeiten
- Montag: 09:00 - 12:00
- Dienstag: 09:00 - 12:00
- Mittwoch: 09:00 - 12:00
- Donnerstag: 09:00 - 12:00
- Freitag: 09:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
Das Klimaschutzquartier Hohe Düne in Gifhorn macht Fortschritte, mit dem Bau von Reihenhäusern an der Feldstraße, die Teil des 120-Millionen-Euro-Projekts sind. Das Quartier umfasst etwa 400 Wohneinheiten auf 73.000 qm und ist weniger als 1 km von der Innenstadt und 700m vom Bahnhof Gifhorn Stadt entfernt. Es enthält energieoptimierte und klimaschutzorientierte Bauweisen, einschließlich Geothermie, Photovoltaik und Solarthermie, sowie ein zukunftsorientiertes Mobilitätskonzept und großzügige Grünflächen.
Zusätzlich hat die Stadt Gifhorn aktuelle städtebauliche Konzepte und Planungen, einschließlich der Fortschreibung des Landschaftsplanes und des Leitbildes Mobilität 2030, die bis zum 28. Februar 2025 der Öffentlichkeit zur Stellungnahme vorliegen.
FAQ
Wie oft wird ein Flächennutzungsplan aktualisiert?
Die Aktualisierung eines Flächennutzungsplans erfolgt:
- Bei Bedarf: Wenn sich Rahmenbedingungen oder Ziele ändern
- Regelmäßige Überprüfung: Meist alle 10-15 Jahre
- Teilfortschreibungen: Für einzelne Bereiche oder Themen
- Gesamtfortschreibung: Bei umfassendem Änderungsbedarf
Faktoren, die eine Aktualisierung auslösen können:
- Demographischer Wandel
- Wirtschaftliche Entwicklungen
- Neue gesetzliche Vorgaben
- Veränderte Umweltbedingungen
Eine regelmäßige Anpassung stellt sicher, dass der FNP ein aktuelles Planungsinstrument bleibt.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.