Gründau ist eine Gemeinde im Main-Kinzig-Kreis in Hessen, die ihren Namen durch den Fluss Gründau erhalten hat.
Bundesland
Regierungsbezirk
Landkreis
Main-Kinzig-Kreis
Einwohner
14.653 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
63584
Vorwahlen
06051 (Lieblos, Rothenbergen); 06058 (alle anderen Ortsteile)
Adresse der Gemeinde
Website
Gemeinde Gründau – Öffnungszeiten
- Montag: 09:00 - 12:00
- Dienstag: 09:00 - 12:00
- Mittwoch: 09:00 - 12:00
- Donnerstag: 09:00 - 12:00
- Freitag: 09:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Gründau hat am 08.11.2021 den Bebauungsplan 1. Vereinfachte Änderung „Unter dem Kirchberg“ beschlossen. Dieser Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 BauGB aufgestellt und am 13.11.2021 ortsüblich bekannt gemacht, damit in Kraft getreten. Der Plan umfasst verschiedene Maßnahmen wie die Umwandlung von Ackerflächen in Grünland und Heckenpflanzungen sowie Grünland-Extensivierung und die Reservierung von Flächen für den Bebauungsplan.
FAQ
Was ist ein Vorhaben- und Erschließungsplan?
Ein Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) ist ein Sonderfall des Bebauungsplans:
- Wird von einem Vorhabenträger (Investor) in Abstimmung mit der Gemeinde erstellt
- Bezieht sich auf ein konkretes Bauvorhaben und dessen Erschließung
- Ist Teil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
- Wird ergänzt durch einen Durchführungsvertrag zwischen Gemeinde und Vorhabenträger
Vorteile des VEP:
- Flexiblere Gestaltungsmöglichkeiten
- Schnellere Realisierung von Projekten
- Kosteneinsparung für die Gemeinde
Der VEP ermöglicht eine enge Abstimmung zwischen öffentlichen und privaten Interessen bei der Projektentwicklung.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.