Hirten ist eine Ortsgemeinde im Landkreis Mayen-Koblenz in Rheinland-Pfalz
Bundesland
Landkreis
Mayen-Koblenz
Einwohner
253 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
56729
Vorwahl
02656
Adresse der Verbandsverwaltung
Website
Ortsteile
Achfeld, Aichelberg, Au, Auwies, Beiln, Brandstätt, Gassen, Greinmhle, Griesstätt, Hundsberg, Karbachsberg, Königshäusl, Kreuznick, Margarethenberg, Mark, ™tz, Oswald, Rehdorf, Thal, Urfahrn, Vorbuch, Achfeld, Aichelberg, Au, Auwies, Beiln, Brandstätt, Gassen, Greinmühle, Griesstätt, Hundsberg, Karbachsberg, Königshäusl, Kreuznick, Margarethenberg, Mark, Ötz, Oswald, Rehdorf, Thal
Adressen:
1. Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Wilhelmstraße 54
10117 Berlin
2. Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Am Schützenplatz 2
30169 Hannover
3. Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Wittelsbacherstraße 10
80539 München
Gemeinde Hirten – Öffnungszeiten
- Montag: 09:00 - 12:00
- Dienstag: 09:00 - 12:00
- Mittwoch: 09:00 - 12:00
- Donnerstag: 09:00 - 12:00
- Freitag: 09:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Was ist der Unterschied zwischen Baugrenze und Baulinie?
Baugrenze und Baulinie sind beide Instrumente zur Steuerung der Bebauung, unterscheiden sich aber in ihrer Verbindlichkeit:
Baugrenze:
- Gebäude dürfen die Baugrenze nicht überschreiten.
- Ein Zurückbleiben hinter der Baugrenze ist zulässig.
- Bietet Flexibilität in der Platzierung des Gebäudes.
Baulinie:
- Gebäude müssen auf der Baulinie errichtet werden.
- Ein Zurückbleiben hinter der Baulinie ist nicht zulässig.
- Geringfügige Überschreitungen können zugelassen werden.
- Schafft eine einheitliche Bauflucht, z.B. entlang einer Straße.
Baulinien werden oft verwendet, um ein einheitliches Straßenbild zu erzeugen, während Baugrenzen mehr Gestaltungsspielraum lassen.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.