Holtsee (dänisch Holtsø) ist eine Gemeinde im Kreis Rendsburg-Eckernförde in Schleswig-Holstein
Bundesland
Kreis
Rendsburg-Eckernförde
Einwohner
1270 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahlen
24363,, 24361 (Lehmsiek)Vorlage:Infobox Gemeinde in Deutschland/Wartung/PLZ enthält Text
Vorwahlen
04351, 04357
Adresse der Amtsverwaltung
Website
Ortsteile
Eiderhufe, Feldscheide, Grnhorst, Harfe, Harzhof, Hofholz, Hohenlieth, Krummlinde, Lagenburg, Lehmkuhl, Neuholtsee, Sandkaten, Seekate, Stratenbrook, Trömbek, Eiderhufe, Feldscheide, Grünhorst, Harfe, Harzhof, Hofholz, Hohenlieth, Krummlinde, Lagenburg, Lehmkuhl, Neuholtsee, Sandkaten, Seekate, Stratenbrook, Trömbek
Adressen:
1. Gemeinde Holtsee
Hauptstraße 1
24235 Holtsee
2. Amtsverwaltung Preetz
Am Markt 1
24211 Preetz
3. Kreisverwaltung Plön
Am Alten Markt 1
24214 Plön
Gemeinde Holtsee – Öffnungszeiten
- Montag: 09:00 - 12:00
- Dienstag: 09:00 - 12:00
- Mittwoch: 09:00 - 12:00
- Donnerstag: 09:00 - 12:00
- Freitag: 09:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Was ist eine Grundflächenzahl (GRZ) im Bebauungsplan?
Die Grundflächenzahl (GRZ) ist ein Maß für die Intensität der Bebauung eines Grundstücks. Sie gibt an, welcher Anteil des Baugrundstücks maximal überbaut werden darf. Beispiele:
- GRZ 0,4: 40% der Grundstücksfläche dürfen überbaut werden
- GRZ 0,6: 60% der Grundstücksfläche dürfen überbaut werden
Zur überbauten Fläche zählen:
- Gebäude
- Garagen und überdachte Stellplätze
- Nebenanlagen wie Terrassen oder Schwimmbäder
Die GRZ dient dazu, eine ausreichende Durchgrünung und Versickerungsfläche sicherzustellen und eine Überdichtung zu verhindern.
Kann ein Bebauungsplan geändert werden?
Ja, ein Bebauungsplan kann geändert werden. Gründe für eine Änderung können sein:
- Anpassung an veränderte städtebauliche Ziele
- Reaktion auf wirtschaftliche oder demografische Entwicklungen
- Berücksichtigung neuer gesetzlicher Vorgaben
- Korrektur von Fehlern oder Unklarheiten
Das Änderungsverfahren umfasst:
- Aufstellungsbeschluss
- Erarbeitung des Änderungsentwurfs
- Öffentlichkeitsbeteiligung
- Abwägung der Stellungnahmen
- Satzungsbeschluss
- Bekanntmachung
In bestimmten Fällen kann ein vereinfachtes Verfahren angewendet werden.