Immenreuth (bairisch: Immarad) ist eine Gemeinde im Oberpfälzer Landkreis Tirschenreuth und liegt unweit des Fichtelgebirges.
Bundesland
Regierungsbezirk
Oberpfalz
Landkreis
Einwohner
1905 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
95505
Vorwahl
09642
Adresse der Gemeinde
Website
Ortsteile
Ahornberg, Beerhof, Dennhof, Döberein, Flinsberg, Fuchsendorf, Gabellohe, Grub, Gnzlas, Haid, Herrnmhle, Herzogshut, Hölzlmhle, Katzenöd, KemnatherWaldhaus, Königskron, Lienlas, Plößberg, Poppenberg, Punreuth, Schadersberg, Schmetterslohe, Tiefenlohe, Ziegelhtte, Zweifelau, Ahornberg, Beerhof, Dennhof, Döberein, Flinsberg, Fuchsendorf, Gabellohe, Grub, Günzlas, Haid, Herrnmühle, Herzogshut, Hölzlmühle, Katzenöd, KemnatherWaldhaus
Adressen:
1. Gemeindeverwaltung Immenreuth
Hauptstraße 1
95466 Immenreuth
2. Ordnungsamt Immenreuth
Hauptstraße 1
95466 Immenreuth
3. Einwohnermeldeamt Immenreuth
Hauptstraße 1
95466 Immenreuth
Gemeinde Immenreuth – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 12:00
- Dienstag: 08:00 - 12:00
- Mittwoch: 08:00 - 12:00
- Donnerstag: 08:00 - 12:00
- Freitag: 08:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Welche rechtliche Verbindlichkeit hat ein Flächennutzungsplan?
Die rechtliche Verbindlichkeit eines Flächennutzungsplans ist begrenzt:
- Keine direkte Rechtswirkung gegenüber Bürgern
- Bindend für Behörden und öffentliche Planungsträger
- Grundlage für die Aufstellung von Bebauungsplänen
- "Anpassungspflicht" für Bebauungspläne an den FNP
- Keine unmittelbare Grundlage für die Erteilung von Baugenehmigungen
- Möglichkeit der Normenkontrollklage für bestimmte Betroffene
Der FNP dient als strategisches Planungsinstrument und entfaltet seine Wirkung hauptsächlich innerhalb der Verwaltung und gegenüber anderen Planungsträgern.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.