Bebauungsplan / Flächennutzungsplan / Liegenschaftskarte / Liegenschaftsbuch

Bebauungsplan - Daten

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Grundbuch & Liegenschaftsbuch: zweiter und dritter Auszug jeweils 25,00€ (sofern zweiter Auszug notwendig und Grundstücksdaten nicht im ersten Auszug enthalten sind, ansonsten kostenfrei).
Liegenschaftskarte und Bebauungsplan: Falls möglich liefern wir Ihnen alle Grundstücksdaten auf einer einzelnen Karte, daher nur einmalige Berechnung.

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Bebauungsplan24 Kolbermoor

Kolbermoor ist eine Stadt im bayerischen Alpenvorland im oberbayerischen Landkreis Rosenheim. Die noch relativ junge Stadt hat ihren Ursprung im Jahr 1859 mit dem Bahnanschluss an die Bayerische Maximiliansbahn
Bundesland
Regierungsbezirk
Oberbayern
Landkreis
Einwohner
18.662 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
83059
Vorwahlen
08031, 08061
Adresse der Stadtverwaltung
Rathausplatz 1, 83059 Kolbermoor
Rathausplatz 1, 83059 Kolbermoor 83059 Bayern DE
Website
Ortsteile
Aiblingerau, Grubholz, Lohholz, Mitterhart, Oberhart, Schlarbhofen, Schwaig, Aiblingerau, Grubholz, Lohholz, Mitterhart, Oberhart, Schlarbhofen, Schwaig
Adressen:
1. Stadt Kolbermoor, Rathausplatz 1, 83059 Kolbermoor
2. Landratsamt Rosenheim, Salzstraße 21, 83022 Rosenheim
3. Finanzamt Rosenheim, Bismarckstraße 8, 83022 Rosenheim
Gemeinde Kolbermoor – Öffnungszeiten
  • Montag: 08:00 - 12:00
  • Dienstag: 08:00 - 12:00
  • Mittwoch: 08:00 - 12:00
  • Donnerstag: 08:00 - 12:00
  • Freitag: 08:00 - 12:00
  • Samstag: Geschlossen
  • Sonntag: Geschlossen
- 2021, Bebauungsplan Nr. 92 Zentrum West, Stadt Kolbermoor
- 2021, Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 Südlich der Staatsstraße, Bereich Fl. Nr. 1524, Stadt Kolbermoor
- 2020, 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 21 Südlich des Anger, Bereich Fl. Nr. 2694/6 und 2694/11, Stadt Kolbermoor
- 2020, 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 36 Östlich der Mitterharter Straße, Bereich Fl. Nrn. 1418/4, 1418/5, 1419/4, 1419/8, Stadt Kolbermoor
- 2020, 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 22 Fabrikweg Nord, Bereich Fl. Nrn. 557/2 und 557/9, Stadt Kolbermoor
- 2020, Änderung des Bebauungsplanes Nr. 64 Am Graben West, Bereich Fl. Nr. 711/31, Stadt Kolbermoor
- 2019, Erneute Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3b Gottfried-Keller-Straße, im Bereich Fl. Nr. 676/3, Stadt Kolbermoor
- 2018, Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2c Alte und neue Siedlung-Dismas-Rehais-Str., im Bereich der Fl. Nr. 749/3, Stadt Kolbermoor
- 2017, Änderung des Bebauungsplans Nr. 7 Rechts der Mangfall-GE an der Zugspitzstraße, im Bereich Fl. Nr. 1327/4, Stadt Kolbermoor
- 2017, Änderung des Bebauungsplans Nr. 34 Pullacher-Au, im Bereich der Fl. Nr. 1042/1, Stadt Kolbermoor
- 2017, Änderung des Bebauungsplans Nr. 30 Pullach-Kern, im Bereich der Fl. Nr. 1099/T, Stadt Kolbermoor
- 2016, 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 71 Untere Mangfallstr., Stadt Kolbermoor
- 2016, Änderung des Bebauungsplanes Nr. 71 Untere Mangfallstraße in 6 Teilbereichen, Stadt Kolbermoor

FAQ

Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?

Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:

  • Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
  • Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
  • Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet

Erlassen wird sie:

  • Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
  • Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
  • Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde

Dauer:

  • Zunächst zwei Jahre
  • Verlängerbar um ein Jahr
  • In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr

Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.

Was ist der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich im Baurecht?

Der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich ist im Baurecht von großer Bedeutung:

Innenbereich (§ 34 BauGB):

  • Zusammenhängend bebaute Ortsteile
  • Bebauung grundsätzlich zulässig, wenn sie sich in die Umgebung einfügt
  • Kein Bebauungsplan erforderlich
  • Beurteilung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche

Außenbereich (§ 35 BauGB):

  • Flächen außerhalb des Innenbereichs
  • Bebauung grundsätzlich nur für privilegierte Vorhaben zulässig (z.B. Landwirtschaft)
  • Strengere Regelungen zum Schutz der Landschaft
  • Sonstige Vorhaben nur in Ausnahmefällen genehmigungsfähig

Diese Unterscheidung dient dem Schutz des Außenbereichs und der geordneten Siedlungsentwicklung.