Krummennaab (bairisch: Krummanoo) ist eine Gemeinde im Oberpfälzer Landkreis Tirschenreuth und der Sitz der Verwaltungsgemeinschaft Krummennaab.
Bundesland
Regierungsbezirk
Oberpfalz
Landkreis
Einwohner
1435 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahlen
92703, 92681
Vorwahl
09682
Adresse der Gemeinde
Website
Ortsteile
Burggrub, Geiselhof, Gleichhof, Inglashof, Lehen, Mittelberg, Neuenreuth, Plärn, Plärnmhle, Reisermhle, Steinbach, Steinbachermhle, Steinbhl, Stockau, Trautenberg, Burggrub, Geiselhof, Gleichhof, Inglashof, Lehen, Mittelberg, Neuenreuth, Plärn, Plärnmühle, Reisermühle, Steinbach, Steinbachermühle, Steinbühl, Stockau, Trautenberg
Adressen:
1. Gemeinde Krummennaab
Hauptstraße 1
92660 Krummennaab
2. Landkreis Neustadt an der Waldnaab
Am Schloßplatz 1
92660 Neustadt an der Waldnaab
3. Bürgeramt Krummennaab
Hauptstraße 1
92660 Krummennaab
Gemeinde Krummennaab – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 12:00
- Dienstag: 08:00 - 12:00
- Mittwoch: 08:00 - 12:00
- Donnerstag: 08:00 - 12:00
- Freitag: 08:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Was ist ein Bebauungsplan?
Ein Bebauungsplan ist ein rechtsverbindliches Dokument der Stadtplanung, das detailliert festlegt, wie Grundstücke in einem bestimmten Gebiet bebaut und genutzt werden dürfen. Er enthält wichtige Informationen wie:
- Art der baulichen Nutzung (z.B. Wohngebiet, Gewerbegebiet)
- Maß der baulichen Nutzung (z.B. Höhe und Dichte der Bebauung)
- Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
- Verkehrsflächen und Grünflächen
Bebauungspläne sind das zentrale Instrument zur Steuerung der städtebaulichen Entwicklung auf lokaler Ebene und dienen als Grundlage für Baugenehmigungen.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.