Lübeck ist mit rund 214 km² die flächenmäßig größte Stadt Schleswig-Holsteins. Die Hansestadt Lübeck ( Anhören?/i) (niederdeutsch: Lübęk, Lübeek; Adjektiv: lübsch, lübisch, spätestens seit dem 19. Jahrhundert auch lübeckisch), lateinisch Lubeca, ist eine kreisfreie Großstadt im Norden Deutschlands und im Südosten Schleswig-Holsteins an der Lübecker Bucht, einer Meeresbucht der Ostsee
Bundesland
Einwohner
216.277 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahlen
23552–23570, 23627, 23628Vorlage:Infobox Gemeinde in Deutschland/Wartung/PLZ enthält Text
Vorwahlen
0451, 04502, 04508, 04509
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Ortsteile
Absalonshorst, Altlauerhof, Baumsberg, Brandenmühle, BunteKuh, DritteFischerbuden, Eichholz, ErsteFischerbuden, Falkenhusen, Gothmund, Grönauerbaum, Harbershorst, Herreninsel, Huntenhorst, Israelsdorf, Kaninchenberg, Krempelsdorf, Kronsforde, Krummesserbaum, Legan, Marli, Mönkhof, Müggenbusch, Niemark, Padelügge, Reeckerheide, Rennsahl, Ringstedtenhof, Roggenhorst, Rothebek, Sandkrug, Schnakenkoppel, Schönböcken, Spieringshorst, Steinraderhof, Stüvhof, Teerhofinsel, Vorwerk, Wakenitzhof, Waldhusen
Gemeinde Lübeck – Öffnungszeiten
- Montag: 09:00 - 12:00
- Dienstag: 09:00 - 12:00
- Mittwoch: 09:00 - 12:00
- Donnerstag: 09:00 - 12:00
- Freitag: 09:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Was bedeutet "Art der baulichen Nutzung" im Bebauungsplan?
Die "Art der baulichen Nutzung" im Bebauungsplan legt fest, welche Nutzungen in einem Gebiet zulässig sind. Sie wird nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) bestimmt und umfasst:
- Wohngebiete (z.B. reines Wohngebiet, allgemeines Wohngebiet)
- Mischgebiete
- Gewerbegebiete
- Industriegebiete
- Sondergebiete (z.B. Ferienhausgebiete, Einkaufszentren)
Die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung:
- Bestimmt den Charakter eines Gebiets
- Regelt das Nebeneinander verschiedener Nutzungen
- Verhindert störende Nutzungskonflikte
- Steuert die städtebauliche Entwicklung
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.