Sie hat den Status einer selbständigen Gemeinde
Bundesland
Landkreis
Region Hannover
Einwohner
41.965 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
30880
Vorwahlen
0511, 05102
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Ortsteile
Laatzen
Adressen:
1. Stadt Laatzen, Rathausplatz 1, 30880 Laatzen
2. Landkreis Hannover, Hildesheimer Str. 20, 30169 Hannover
3. Agentur für Arbeit Hannover, Wunstorfer Str. 1, 30453 Hannover
Gemeinde Laatzen – Öffnungszeiten
- Montag: 09:00 - 12:00
- Dienstag: 09:00 - 12:00
- Mittwoch: 09:00 - 12:00
- Donnerstag: 09:00 - 12:00
- Freitag: 09:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
- In Laatzen werden neue Wohngebiete erschlossen, um erschwingliches Wohneigentum zu schaffen und die Abwanderung junger Familien zu stoppen. Unternehmen wie Fischer-Bau GmbH arbeiten eng mit den Kommunen zusammen, um Nutzungs- und Bebauungskonzepte zu entwickeln, die kosteneffizient und flächensparend sind.
- Der qualifizierte Bebauungsplan in Laatzen setzt rechtsverbindlich fest, welche baulichen und sonstigen Anlagen auf einem Grundstück zulässig sind, einschließlich Art der baulichen Nutzung, Maß der baulichen Nutzung und Bauweise.
- Es gibt Bestrebungen, die Verwaltungsvorschriften und Bauordnungen zu optimieren, um den Wohnungsbau attraktiver und weniger bürokratisch zu gestalten, was auch die Bebauungspläne in Laatzen beeinflussen könnte.
FAQ
Was ist ein Flächennutzungsplan?
Ein Flächennutzungsplan (FNP) ist ein vorbereitender Bauleitplan, der die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung für das gesamte Gemeindegebiet in groben Zügen darstellt. Er zeigt:
- Wohnbauflächen
- Gewerbliche Bauflächen
- Grünflächen
- Verkehrsflächen
- Flächen für Gemeinbedarf
Im Gegensatz zum Bebauungsplan ist der Flächennutzungsplan nicht rechtsverbindlich für Bürger, sondern dient als Richtlinie für die Verwaltung und als Grundlage für die Erstellung von Bebauungsplänen.
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.