Legau ist ein Markt im schwäbischen Landkreis Unterallgäu und der Sitz der Verwaltungsgemeinschaft Illerwinkel.
Bundesland
Regierungsbezirk
Schwaben
Landkreis
Unterallgäu
Einwohner
3366 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
87764
Vorwahlen
08330, 08394
Adresse derMarktverwaltung
Website
Ortsteile
Ampo, Benggen, Bettrichs, Bihls, Bronnenmahd, Bummlers, Ehrensberg, Engelharz, Entenmoos, Felben, Fluhmhle, Graben, Greiters, Greut, Grub, Haid, Hofstatt, Hohmanns, Hub, Hummels, Kaltbronn, Katzenmoos, Kraivogels, Lausers, LausersamMoos, Lehenbhl, Loch, Maien, Moos, Neidegg, Neumhle, Oberau, Oberwaldegg, Oberwitzenberg, Reisers, Roßschenkels, Sack, Straß, Strimo, Unterau
Adressen:
1. Gemeinde Legau, Hauptstraße 1, 87797 Legau
2. Finanzamt Kempten, Am Schloßplatz 1, 87435 Kempten
3. Landratsamt Unterallgäu, Hauptstraße 3, 87719 Mindelheim
Gemeinde Legau – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 11:30
- Dienstag: Geschlossen
- Mittwoch: 08:00 - 11:30
- Donnerstag: Geschlossen
- Freitag: 08:00 - 11:30
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Was bedeutet "Art der baulichen Nutzung" im Bebauungsplan?
Die "Art der baulichen Nutzung" im Bebauungsplan legt fest, welche Nutzungen in einem Gebiet zulässig sind. Sie wird nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) bestimmt und umfasst:
- Wohngebiete (z.B. reines Wohngebiet, allgemeines Wohngebiet)
- Mischgebiete
- Gewerbegebiete
- Industriegebiete
- Sondergebiete (z.B. Ferienhausgebiete, Einkaufszentren)
Die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung:
- Bestimmt den Charakter eines Gebiets
- Regelt das Nebeneinander verschiedener Nutzungen
- Verhindert störende Nutzungskonflikte
- Steuert die städtebauliche Entwicklung
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.