Legau ist ein Markt im schwäbischen Landkreis Unterallgäu und der Sitz der Verwaltungsgemeinschaft Illerwinkel.
Bundesland
Regierungsbezirk
Schwaben
Landkreis
Unterallgäu
Einwohner
3366 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
87764
Vorwahlen
08330, 08394
Adresse derMarktverwaltung
Website
Ortsteile
Ampo, Benggen, Bettrichs, Bihls, Bronnenmahd, Bummlers, Ehrensberg, Engelharz, Entenmoos, Felben, Fluhmhle, Graben, Greiters, Greut, Grub, Haid, Hofstatt, Hohmanns, Hub, Hummels, Kaltbronn, Katzenmoos, Kraivogels, Lausers, LausersamMoos, Lehenbhl, Loch, Maien, Moos, Neidegg, Neumhle, Oberau, Oberwaldegg, Oberwitzenberg, Reisers, Roßschenkels, Sack, Straß, Strimo, Unterau
Adressen:
1. Gemeinde Legau, Hauptstraße 1, 87797 Legau
2. Finanzamt Kempten, Am Schloßplatz 1, 87435 Kempten
3. Landratsamt Unterallgäu, Hauptstraße 3, 87719 Mindelheim
Gemeinde Legau – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 11:30
- Dienstag: Geschlossen
- Mittwoch: 08:00 - 11:30
- Donnerstag: Geschlossen
- Freitag: 08:00 - 11:30
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Warum sind Bebauungspläne und Flächennutzungspläne wichtig?
Bebauungspläne und Flächennutzungspläne sind aus mehreren Gründen wichtig:
- Steuerung der Stadtentwicklung: Ermöglichen eine geordnete und nachhaltige städtebauliche Entwicklung
- Rechtssicherheit: Schaffen klare Regeln für Bauvorhaben und minimieren Konflikte
- Interessenausgleich: Berücksichtigen verschiedene Interessen wie Wohnen, Gewerbe und Umweltschutz
- Infrastrukturplanung: Ermöglichen vorausschauende Planung von Verkehr, Versorgung und öffentlichen Einrichtungen
- Umwelt- und Klimaschutz: Können Grünflächen sichern und umweltfreundliche Bauweisen fördern
- Wirtschaftsförderung: Können Flächen für Gewerbe und Industrie bereitstellen und so die lokale Wirtschaft fördern
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.