Bekannt ist sie als Geburts- und Sterbeort Martin Luthers. Eisleben gehört dem Bund der Lutherstädte an. Bekannt ist sie als Geburts- und Sterbeort Martin Luthers
Bundesland
Landkreis
Mansfeld-Südharz
Einwohner
22.404 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
06295
Vorwahlen
03475, 034773, 034776
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Adressen:
1. Stadtverwaltung Lutherstadt Eisleben, Markt 1, 06295 Lutherstadt Eisleben
2. Finanzamt Eisleben, An der Riemannstraße 1, 06295 Eisleben
3. Agentur für Arbeit Eisleben, Am Schwanenteich 1, 06295 Eisleben
Gemeinde Lutherstadt Eisleben – Öffnungszeiten
- Montag: 09:00 - 12:00
- Dienstag: 09:00 - 12:00
15:00 - 17:00
- Mittwoch: Geschlossen
- Donnerstag: 09:00 - 12:00
- Freitag: 09:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
Der Stadtrat der Lutherstadt Eisleben hat die frühzeitige öffentliche Auslegung des Vorentwurfs der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes 2025 beschlossen, um Potenzialflächen für Freiflächen-Photovoltaikanlagen zu ermitteln. Ein konkreter Anlass ist das Vorhaben der Solarpark Laweketal GmbH & Co. KG, eine 137 ha große Freiflächenphotovoltaikanlage mit 125 MWp Leistung in Hedersleben zu errichten. Die öffentliche Auslegung und Beteiligung der Behörden sowie Nachbargemeinden wurden gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB beschlossen.
FAQ
Worin unterscheiden sich Bebauungsplan und Flächennutzungsplan?
Die Hauptunterschiede zwischen Bebauungsplan und Flächennutzungsplan sind:
- Detaillierungsgrad:
Bebauungsplan: Sehr detailliert, regelt konkrete Bebauung einzelner Grundstücke
Flächennutzungsplan: Grobe Richtlinien für größere Gebiete - Rechtliche Verbindlichkeit:
Bebauungsplan: Rechtsverbindlich für Bürger und Verwaltung
Flächennutzungsplan: Nur innerhalb der Verwaltung bindend - Maßstab:
Bebauungsplan: Meist 1:1000 oder 1:500
Flächennutzungsplan: Meist 1:10000 oder 1:5000 - Geltungsbereich:
Bebauungsplan: Begrenztes Gebiet
Flächennutzungsplan: Gesamtes Gemeindegebiet
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.