Marquartstein ist eine Gemeinde im oberbayerischen Landkreis Traunstein und der Sitz der Verwaltungsgemeinschaft Marquartstein
Bundesland
Regierungsbezirk
Oberbayern
Landkreis
Einwohner
3269 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
83250
Vorwahl
08641
Adresse der Gemeinde
Website
Ortsteile
Agg, Dicking, Donau, Emperbichl, Entlehen, Freiweidach, Geisenhausen, Grenzmhle, Guxhausen, Hängthal, Holzen, Lanzing, Mooshäusl, Niedernfels, Oed, Pettendorf, Piesenhausen, Raiten, Schwaig, Sssen, Vogllug, Wuhrbichl, Agg, Dicking, Donau, Emperbichl, Entlehen, Freiweidach, Geisenhausen, Grenzmühle, Guxhausen, Hängthal, Holzen, Lanzing, Mooshäusl, Niedernfels, Oed, Pettendorf, Piesenhausen, Raiten
Adressen:
1. Gemeinde Marquartstein, Hauptstraße 1, 83250 Marquartstein
2. Finanzamt Traunstein, Rosenheimer Straße 31, 83278 Traunstein
3. Landratsamt Traunstein, Ludwigstraße 8, 83278 Traunstein
Gemeinde Marquartstein – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 12:00
- Dienstag: 08:00 - 12:00
- Mittwoch: 08:00 - 12:00
- Donnerstag: 08:00 - 12:00
- Freitag: 08:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Kann ein Bebauungsplan geändert werden?
Ja, ein Bebauungsplan kann geändert werden. Gründe für eine Änderung können sein:
- Anpassung an veränderte städtebauliche Ziele
- Reaktion auf wirtschaftliche oder demografische Entwicklungen
- Berücksichtigung neuer gesetzlicher Vorgaben
- Korrektur von Fehlern oder Unklarheiten
Das Änderungsverfahren umfasst:
- Aufstellungsbeschluss
- Erarbeitung des Änderungsentwurfs
- Öffentlichkeitsbeteiligung
- Abwägung der Stellungnahmen
- Satzungsbeschluss
- Bekanntmachung
In bestimmten Fällen kann ein vereinfachtes Verfahren angewendet werden.
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.