Meldorf (niederdeutsch: Möldörp bzw
Bundesland
Kreis
Dithmarschen
Einwohner
7289 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
25704
Vorwahl
04832
Adresse der Amtsverwaltung
Website
Ortsteile
Ammerswurth, Auhof, Bargenstedterfeld, Barsfleth, Barsfletherdeich, Buntenhof, Christianskoog, Dehling, Dellbrck, Elpersbttelerdonn, Epenwöhrdenerfeld, Epenwöhrdenermoor, Farnewinkel, Harmswöhrden, Hesel, Jägersburg, Kanzlei, Klampwehr, Liliental, Meldorferhafen, Meldorfermoor, Paradies, Thalingburen, Westerdehling, Ammerswurth, Auhof, Bargenstedterfeld, Barsfleth, Barsfletherdeich, Buntenhof, Christianskoog, Dehling, Dellbrück, Elpersbüttelerdonn, Epenwöhrdenerfeld, Epenwöhrdenermoor, Farnewinkel, Harmswöhrden, Harmswöhrdenerdeich, Hesel
Adressen:
1. Stadt Meldorf, Markt 1, 25704 Meldorf
2. Amtsgericht Meldorf, Breite Straße 2, 25704 Meldorf
3. Kreisverwaltung Dithmarschen, Breite Straße 2, 25704 Meldorf
Gemeinde Meldorf – Öffnungszeiten
- Montag: 09:00 - 12:00
- Dienstag: 09:00 - 12:00
- Mittwoch: 09:00 - 12:00
- Donnerstag: 09:00 - 12:00
- Freitag: 09:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
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FAQ
Wie verbindlich sind die Festsetzungen in einem Bebauungsplan?
Die Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind rechtlich verbindlich für alle Bauvorhaben im Geltungsbereich des Plans. Das bedeutet:
- Baugenehmigungen müssen den Festsetzungen entsprechen.
- Bauherren und Architekten müssen sich bei der Planung an die Vorgaben halten.
- Die Gemeinde ist an die Festsetzungen gebunden und darf keine davon abweichenden Baugenehmigungen erteilen.
Allerdings gibt es Möglichkeiten für Ausnahmen und Befreiungen unter bestimmten Umständen, die im Baugesetzbuch geregelt sind.
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.