Moosthenning (Bairisch: Moosdenning) ist eine Gemeinde im niederbayerischen Landkreis Dingolfing-Landau.
Bundesland
Regierungsbezirk
Niederbayern
Landkreis
Dingolfing-Landau
Einwohner
5014 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
84164
Vorwahl
08731
Adresse der Gemeinde
Website
Ortsteile
Burgstall, Deisenau, Forst, Greßlsbach, Habich, Königsau, Oberviehmoos, Reichenstall, Strohberg, Thrnthenning, Unterholsbach, Unterviehmoos, Wolfsacker, Burgstall, Deisenau, Forst, Greßlsbach, Habich, Königsau, Oberviehmoos, Reichenstall, Strohberg, Thürnthenning, Unterholsbach, Unterviehmoos, Wolfsacker
Adressen:
1. Gemeindeverwaltung Moosthenning, Hauptstraße 1, 84164 Moosthenning
2. Finanzamt Landshut, Bahnhofstraße 1, 84034 Landshut
3. Landratsamt Landshut, Alte Bahnhofstraße 7, 84034 Landshut
Gemeinde Moosthenning – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 12:00
- Dienstag: 08:00 - 12:00
- Mittwoch: 08:00 - 12:00
- Donnerstag: 08:00 - 12:00
- Freitag: 08:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Wie oft wird ein Flächennutzungsplan aktualisiert?
Die Aktualisierung eines Flächennutzungsplans erfolgt:
- Bei Bedarf: Wenn sich Rahmenbedingungen oder Ziele ändern
- Regelmäßige Überprüfung: Meist alle 10-15 Jahre
- Teilfortschreibungen: Für einzelne Bereiche oder Themen
- Gesamtfortschreibung: Bei umfassendem Änderungsbedarf
Faktoren, die eine Aktualisierung auslösen können:
- Demographischer Wandel
- Wirtschaftliche Entwicklungen
- Neue gesetzliche Vorgaben
- Veränderte Umweltbedingungen
Eine regelmäßige Anpassung stellt sicher, dass der FNP ein aktuelles Planungsinstrument bleibt.
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.