Neuendettelsau (Aussprache: Neuen-dettels-Au, umgangssprachlich: „Deddlsa“, früher auch „Beddlhē“) ist eine Gemeinde im Landkreis Ansbach in Mittelfranken.
Bundesland
Regierungsbezirk
Mittelfranken
Landkreis
Einwohner
7981 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
91564
Vorwahlen
09874, 09871, 09872
Adresse der Gemeinde
Website
Ortsteile
Aich, Altendettelsau, Bechhofen, Birkenhof, Geichsenhof, Haag, Jakobsruh, Mausendorf, Mausenmhle, Mhlhof, Reuth, Schlauersbach, Steinhof, Steinmhle, Aich, Altendettelsau, Bechhofen, Birkenhof, Geichsenhof, Haag, Jakobsruh, Mausendorf, Mausenmühle, Mühlhof, Reuth, Schlauersbach, Steinhof, Steinmühle
Adressen:
1. Markt Neuendettelsau, Hauptstraße 1, 91564 Neuendettelsau
2. Landratsamt Ansbach, Residenzstraße 2, 91522 Ansbach
3. Finanzamt Ansbach, Wachsbleiche 3, 91522 Ansbach
Gemeinde Neuendettelsau – Öffnungszeiten
- Montag:
- Dienstag:
- Mittwoch:
- Donnerstag:
- Freitag:
- Samstag:
- Sonntag:
FAQ
Was bedeutet "Art der baulichen Nutzung" im Bebauungsplan?
Die "Art der baulichen Nutzung" im Bebauungsplan legt fest, welche Nutzungen in einem Gebiet zulässig sind. Sie wird nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) bestimmt und umfasst:
- Wohngebiete (z.B. reines Wohngebiet, allgemeines Wohngebiet)
- Mischgebiete
- Gewerbegebiete
- Industriegebiete
- Sondergebiete (z.B. Ferienhausgebiete, Einkaufszentren)
Die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung:
- Bestimmt den Charakter eines Gebiets
- Regelt das Nebeneinander verschiedener Nutzungen
- Verhindert störende Nutzungskonflikte
- Steuert die städtebauliche Entwicklung
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.