Oberstdorf ist ein Markt im bayerischen Landkreis Oberallgäu in Deutschland.
Bundesland
Regierungsbezirk
Schwaben
Landkreis
Oberallgäu
Einwohner
9649 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
87561
Vorwahl
08322
Adresse derMarktverwaltung
Website
Ortsteile
Anatswald, Birgsau, Dietersberg, Ebene, Einödsbach, Faistenoy, Gerstruben, Gottenried, Gruben, Gundsbach, Hinterenge, Jauchen, Kornau, Reute, Ringang, Rubi, Schwand, Spielmannsau, Anatswald, Birgsau, Dietersberg, Ebene, Einödsbach, Faistenoy, Gerstruben, Gottenried, Gruben, Gundsbach, Hinterenge, Jauchen, Kornau, Reute, Ringang, Rubi, Schwand, Spielmannsau
Adressen:
1. Gemeinde Oberstdorf
Hauptstraße 2
87561 Oberstdorf
2. Landratsamt Oberallgäu
Bismarckstraße 2
87527 Sonthofen
3. Finanzamt Kempten
Schützenstraße 14
87435 Kempten
Gemeinde Oberstdorf – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 16:00
- Dienstag: 08:00 - 16:00
- Mittwoch: 08:00 - 16:00
- Donnerstag: 08:00 - 16:00
- Freitag: 08:00 - 12:15
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
Es gibt keine spezifischen neuesten Nachrichten zum Thema Bebauungsplan in Oberstdorf in den bereitgestellten Quellen. Die Quellen behandeln hauptsächlich Bebauungspläne und Bauvorhaben in anderen Orten wie Bönnigheim und Immenstadt.
FAQ
Was ist ein Vorhaben- und Erschließungsplan?
Ein Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) ist ein Sonderfall des Bebauungsplans:
- Wird von einem Vorhabenträger (Investor) in Abstimmung mit der Gemeinde erstellt
- Bezieht sich auf ein konkretes Bauvorhaben und dessen Erschließung
- Ist Teil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
- Wird ergänzt durch einen Durchführungsvertrag zwischen Gemeinde und Vorhabenträger
Vorteile des VEP:
- Flexiblere Gestaltungsmöglichkeiten
- Schnellere Realisierung von Projekten
- Kosteneinsparung für die Gemeinde
Der VEP ermöglicht eine enge Abstimmung zwischen öffentlichen und privaten Interessen bei der Projektentwicklung.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.