Olsberg ist eine Stadt in Nordrhein-Westfalen, Deutschland und gehört zum Hochsauerlandkreis. Sie wird von der Landesstatistik als Große Landgemeinde eingestuft und nimmt den Rang eines Grundzentrums mit Teilfunktionen eines Mittelzentrums ein
Bundesland
Regierungsbezirk
Kreis
Hochsauerlandkreis
Einwohner
14.410 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
59939
Vorwahlen
02962, 02904, 02985, 02983
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Adressen:
1. Stadt Olsberg
Hauptstraße 29
59939 Olsberg
2. Bürgeramt Olsberg
Hauptstraße 29
59939 Olsberg
3. Ordnungsamt Olsberg
Hauptstraße 29
59939 Olsberg
Gemeinde Olsberg – Öffnungszeiten
- Montag: 09:00 - 12:00
14:00 - 15:00
- Dienstag: 09:00 - 12:00
- Mittwoch: 09:00 - 12:00
- Donnerstag: 09:00 - 12:00
- Freitag: 09:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
Die neuesten Nachrichten zum Thema Bebauungsplan in Olsberg betreffen die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 263 "Zur Horst" im Stadtteil Wiemeringhausen. Die öffentliche Auslegung der Unterlagen fand vom 8. Januar 2025 bis 11. Februar 2025 im Rathaus der Stadt Olsberg statt. Interessierte konnten bis zum 11. Februar 2025 Stellungnahmen abgeben.
Zusätzlich liegt der Bebauungsplan für den Bereich Hauptstraße in Bigge bis Anfang Januar öffentlich im Rathaus aus.
FAQ
Was bedeutet "Baugrenze" im Bebauungsplan?
Eine Baugrenze im Bebauungsplan ist eine Linie, die die überbaubare Grundstücksfläche begrenzt. Wichtige Merkmale sind:
- Gebäude und Gebäudeteile dürfen die Baugrenze nicht überschreiten.
- Ein Zurückbleiben hinter der Baugrenze ist zulässig.
- Baugrenzen können ein Baufenster bilden, das den maximalen Bebauungsrahmen festlegt.
- Kleinere Bauteile wie Balkone oder Erker dürfen die Baugrenze in der Regel geringfügig überschreiten.
Baugrenzen dienen dazu, einheitliche Bebauungsstrukturen zu schaffen und ausreichende Abstände zwischen Gebäuden sicherzustellen.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.